Das Schweizer BVG für Grenzgänger im Fokus
Was meinen Sie, wenn ich von der 2. Säule oder dem BVG spreche? Hinter diesen beiden Begriffen verbirgt sich das Schweizer Rentensystem… das für Nicht-Schweizer manchmal etwas undurchsichtig wirken kann! Sind Sie Grenzgänger oder im Ausland tätiger Arbeitnehmer in der Schweiz und haben Fragen zu den Rentenbeiträgen? In diesem Artikel erklären wir Ihnen alles!
• Die BVG (2. Säule) ist die obligatorische berufliche Altersvorsorge in der Schweiz für alle Arbeitnehmer, deren Jahreslohn den gesetzlichen Eintrittsschwellenwert übersteigt (22'680 CHF 2025-2026).
• Sie gilt auch für Grenzgänger und ergänzt die AHV (1. Säule) sowie die freiwillige private Vorsorge (3. Säule).
• Beiträge werden während der gesamten Erwerbstätigkeit einbezahlt — ein zentraler Mechanismus, um die Altersvorsorge als Grenzgänger richtig zu planen.
Ganz gleich, ob Sie gerade erst Ihre Karriere in der Schweiz beginnen oder kurz vor der Pensionierung stehen: Es ist unerlässlich, diese zentrale Säule der Schweizer Vorsorge zu verstehen, um Ihre Zukunft gelassen planen zu können. In diesem Artikel erklärt Ihnen b-sharpe alles rund um die BVG, die zweite Säule.
Was ist die schweizerische BVG?
Sofern Sie nicht in der Schweiz leben oder dort lange gearbeitet haben, sind Ihnen der Begriff „2. Säule“ oder die Abkürzung BVG wahrscheinlich nicht geläufig. Klären wir das!
Das BVG oder das Gesetz über die berufliche Vorsorge
Was ist das Gesetz über die berufliche Vorsorge (BVG)? Dieses Schweizer Gesetz betrifft die Vorsorge, also die Altersvorsorgeversicherung. Es ist Teil des Drei-Säulen-Systems, des Schweizer Sozialversicherungssystems. Es soll allen Schweizer Bürgerinnen und Bürgern einen sozialen Schutz gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf den Ruhestand. Ob Sie den Schweizer Mindestlohn beziehen oder ein höheres Gehalt: Das BVG betrifft Sie in jedem Fall. Es beruht auf drei Säulen:
Das Drei-Säulen-System
Wenn das BVG die zweite Säule des Schweizer Vorsorgesystems bildet, welches sind dann die anderen Säulen?
- Die erste Säule betrifft die soziale Grundsicherung, die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Sie wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie durch staatliche Beiträge finanziert. Sie garantiert allen in der Schweiz wohnhaften Personen ein Mindesteinkommen sowie eine Kranken- und Invalidenversicherung. Verwaltet wird sie von Bund, Kantonen und Gemeinden.
- Die zweite Säule umfasst die berufliche Vorsorge und die Altersversicherung, geregelt durch das Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (das berühmte BVG!). Das BVG ist für Arbeitnehmende obligatorisch, die der AHV unterstehen und deren Jahreslohn mindestens die gesetzlich festgelegte Eintrittsschwelle erreicht (22’680 CHF in den Jahren 2025 und 2026), vorbehaltlich weiterer Voraussetzungen. Dies gilt auch für Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Die Beiträge werden während des gesamten Erwerbslebens der versicherten Person entrichtet.
- Die dritte Säule betrifft die private Vorsorge. Diese ist freiwillig und ermöglicht es dem Einzelnen, seine obligatorische berufliche Vorsorge zu ergänzen und sich zusätzliches Altersvorsorgevermögen aufzubauen. Dazu zählen verschiedene Vorsorgeprodukte wie Sparpläne, Lebensversicherungen oder Anlagefonds.
Das BVG, oder die zweite Säule, kann mit seiner komplexen Funktionsweise viele Fragen aufwerfen, insbesondere bei ausländischen Arbeitnehmenden oder Grenzgängerinnen und Grenzgängern in der Schweiz.
Der Fall der Grenzgängerinnen, Grenzgänger und Expatriates
Sind Sie Grenzgängerin, Grenzgänger oder Expatriate? Auch wenn Sie nicht die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen, unterliegen Sie dem Schweizer Säulensystem und leisten Beiträge dazu.
Wer muss Beiträge an die BVG leisten?
Wer zahlt in die 2. Säule der Schweiz ein? Das BVG ist für alle Arbeitnehmenden über 17 Jahren in der Schweiz obligatorisch, die der AHV (also der 1. Säule) unterstehen. Der von ein und demselben Arbeitgeber ausbezahlte Jahreslohn muss über dem vom Schweizerischen Bundesrat festgelegten Mindestbetrag liegen: Dies ist die BVG-Eintrittsschwelle. Im Jahr 2026 beläuft sich dieser Betrag auf 22’680 Schweizer Franken.
Sie müssen dabei Arbeitnehmer sein:
- Sie müssen bereits der AHV (erste Säule) unterstehen
- Sie müssen älter als 17 Jahre sein
- Ihr Jahreslohn (ausbezahlt von ein und demselben Arbeitgeber) muss den vom Bundesrat festgelegten Mindestbetrag von CHF 22’680/Jahr überschreiten.
Ein Teil des Lohns wird jeden Monat abgezogen, um das Altersguthaben aufzubauen, das von einer Pensionskasse verwaltet wird. Der Arbeitgeber leistet ebenfalls einen Beitrag in gleicher oder höherer Höhe. Dieses Guthaben wächst im Laufe der Jahre und wird bei Erreichen des Rentenalters anhand des derzeit auf 6,8 % festgelegten Umwandlungssatzes in eine Rente umgewandelt.
Wie hoch sind die BVG-Beiträge in der Schweiz?
Derzeit variiert die Höhe der Beiträge zur 2. Säule zwischen 7 % und 27 % des Bruttolohns. Der Arbeitgeber ist ebenfalls verpflichtet, sich daran zu beteiligen, und zwar mit mindestens 50 %.
Die verschiedenen Beitragsstufen der schweizerischen BVG
Die Beiträge zur 2. Säule (oder BVG) in der Schweiz variieren je nach Alter der Arbeitnehmenden. Der Beitragssatz steigt, je älter die Arbeitnehmenden werden. Damit wird der Notwendigkeit Rechnung getragen, mit zunehmender Nähe zum Rentenalter mehr Ersparnisse anzusammeln. Die Gesamtbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Derzeit gelten gemäss Schweizer Gesetz folgende Altersgruppen und Mindestbeitragssätze:
- 25 bis 34 Jahre: 7 % des versicherten Lohns
- 35 bis 44 Jahre: 10 % des versicherten Lohns
- 45 bis 54 Jahre: 15 % des versicherten Lohns
- 55 bis 64/65 Jahre: 18 % des versicherten Lohns
Diese Prozentsätze umfassen sowohl den Beitrag der Arbeitnehmenden als auch jenen des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber muss mindestens ebenso viel einzahlen wie die Arbeitnehmenden, trägt aber meist einen höheren Anteil bei. Unternehmen machen die Vorsorge inzwischen zu einem echten Trumpf im Personalwesen. Arbeitgeber, die bei der Vorsorge besonders grosszügig sind, wirken auf Bewerberinnen und Bewerber attraktiver und scheinen ihre Talente besser zu binden.
Schweizer BVG: Wofür werden diese Beiträge verwendet ?
Die Beiträge der 2. Säule können in folgenden Fällen ausbezahlt werden:
- Pensionierung: Altersrente für die versicherte Person, Kinderrente
- Todesfall: Witwen-/Witwerrente, Waisenrente
- Invalidität: Invalidenrente (als Ergänzung zur AHV bzw. ersten Säule, das heisst zur Kranken- und Invalidenversicherung), Kinderrente
Wie und in welchen Fällen können Sie Ihre BVG-Beiträge zurückerhalten?
Je nach Situation ist es möglich, Ihre Schweizer BVG-Beiträge zu beziehen. Als ausländische Arbeitnehmerin oder ausländischer Arbeitnehmer, die bzw. der einen Teil der Laufbahn in der Schweiz absolviert hat, müssen Sie bestimmte Schritte unternehmen, um Ihre Rente zurückzuerhalten. Der vorzeitige Bezug der zweiten Säule wiederum unterliegt bestimmten spezifischen Bedingungen … Klären wir das:
Ich gehe in Pension
Ihre berufliche Laufbahn geht zu Ende, und der Moment ist gekommen, Ihre rechtmässig erworbenen Rentenbeiträge zu beziehen. Herzlichen Glückwunsch! Jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, Ihre zweite Säule, die berufliche Vorsorge (BVG), bei Ihrer Ausgleichskasse einzufordern. Die angesparten Beträge können als Rente, als Kapital oder als Kombination aus beidem bezogen werden. Sie haben die Wahl! Beachten Sie jedoch, dass diese Entscheidung endgültig ist.
Ein Tipp: Planen Sie im Voraus! Die Bearbeitungsfristen der Kassen können sich verlängern, weshalb Sie Ihren Antrag frühzeitig stellen sollten, um die Beträge fristgerecht zu erhalten.
Ich möchte eine grössere Anschaffung tätigen
Falls Sie eine grössere Anschaffung tätigen möchten (etwa den Erwerb einer Wohnimmobilie), können Sie das Geld Ihrer 2. Säule bereits vor der Pensionierung nutzen. Konkret betrifft dies den Kauf eines Hauptwohnsitzes. Diese Regelung kann aber auch für die Rückzahlung einer Hypothek oder den Erwerb von Anteilen an einer Wohnbaugenossenschaft gelten.
Zu beachten sind jedoch einige spezifische Bedingungen:
- Die Frage des Alters: Vor dem 50. Lebensjahr kann die gesamte 2. Säule bezogen werden. Nach dem 50. Lebensjahr ist der Betrag begrenzt.
- Ein Antrag auf vorzeitigen Bezug ist nur alle 5 Jahre möglich.
- Bei verheirateten Paaren ist die Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin erforderlich
- Bei einem Weiterverkauf der betreffenden Wohnimmobilie müssen die aus der 2. Säule bezogenen Beträge zurückerstattet werden
Möchten Sie Ihre 2. Säule vorzeitig für einen Immobilienkauf beziehen?
Wie gehen Sie für einen vorzeitigen Bezug Ihres BVG vor? Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pensionskasse: Sie wird Sie um zahlreiche Unterlagen bitten (Finanzierungsbestätigungen der Bank, Finanzierungsplan, notarielle Bescheinigung …). Auch hier können die Fristen relativ lang sein.
Ich mache mich selbstständig
Sie geben Ihre Anstellung auf und fragen sich, ob Sie das über die schweizerische 2. Säule angesparte Kapital beziehen können? Wenn Sie sich selbstständig machen, sind Sie nicht mehr verpflichtet, in die 2. Säule einzuzahlen. So können Sie das bis dahin angesparte Kapital beziehen. Auch hier gelten spezifische Bedingungen:
- der Antrag auf Bezug muss im Jahr nach der Aufnahme Ihrer neuen selbstständigen Tätigkeit gestellt werden
- Sie müssen einen Eintrag im Handelsregister nachweisen
- Bei verheirateten Paaren ist die Zustimmung des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin erforderlich
Und wenn ich die Schweiz verlasse?
Endet Ihr Leben in der Schweiz, beruflich oder privat, endgültig? Was geschieht dann mit Ihrer BVG? Sie können Ihre 2e Säule nur dann vollständig beziehen, wenn Sie sich in einem Land ausserhalb der EU/EFTA niederlassen. Wenn Sie französisch-schweizerische Grenzgängerin oder Grenzgänger sind, können Sie den obligatorischen Teil Ihres BVG demnach nicht beziehen. Sie haben jedoch die Möglichkeit, den sogenannten überobligatorischen Teil freizugeben, der die zusätzlichen, den Rentenbeiträgen zugewiesenen Beträge betrifft. Erfahren Sie hier, wie Sie Ihre Schweizer Rente beziehen können.
Gut zu wissen: Angesichts der Komplexität des Schweizer Vorsorgesystems wird oft empfohlen, sich von einer Fachperson begleiten zu lassen, insbesondere als Grenzgängerin oder Grenzgänger, da diese Situation ganz eigene Besonderheiten aufweist. Eine individuelle Beratung ermöglicht es Ihnen insbesondere, Ihre Vorsorge zu optimieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass Sie die geltenden Vorschriften auf beiden Seiten der Grenze einhalten.
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