Bestimmungen des GwG

Bekämpfung der Geldwäsche

Die folgenden Bestimmungen sind integraler Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von b-sharpe und müssen unbedingt im Zusammenhang mit diesen gelesen werden.

1. b-sharpe unterliegt als regulierter Finanzintermediär dem Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997, SR 955.0, «GwG»). Die Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei ist ein zentraler Bestandteil des von den Regulierungsbehörden in den Industrieländern geschaffenen Rechtsrahmens. Das Geldwäschereigesetz soll den Transfer von Geldern aus kriminellen Aktivitäten unterbinden und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für terroristische Aktivitäten unterbinden.

2. b-sharpe verpflichtet sich, die gesetzlichen Vorschriften strikt einzuhalten und jegliche Form der Geldwäsche zu bekämpfen, insbesondere im Rahmen des angebotenen Dienstes. b-sharpe hält sich strikt an die Sorgfaltspflichten und ergreift dabei insbesondere folgende Maßnahmen:

3. b-sharpe ist gesetzlich verpflichtet, bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Identität des Vertragspartners anhand ordnungsgemäß beglaubigter und gültiger Nachweise zu überprüfen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner um eine juristische Person, muss b-sharpe die Bestimmungen zur Vertretungsbefugnis des Vertragspartners zur Kenntnis nehmen und die Identität der Personen überprüfen, die die Geschäftsbeziehung im Namen der juristischen Person eingehen.

4. Der Kunde ist verpflichtet, b-sharpe unaufgefordert oder auf Verlangen von b-sharpe alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die es ermöglichen, seine Identität oder die Identität des oder der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Herkunft der Gelder bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung oder bei der Erneuerung der von b-sharpe durchzuführenden Überprüfungen oder Abklärungen festzustellen und zu klären.

5. b-sharpe ist berechtigt, alle Informationen und/oder Belege über den Gegenstand und den Zweck des Geschäfts, das der Kunde mit b-sharpe abschließen möchte, zu verlangen, insbesondere über die Herkunft und den Verwendungszweck der eingesetzten Mittel. Der Umfang der einzuholenden Informationen richtet sich nach der Art der Transaktion oder dem Risiko, das der Vertragspartner darstellt.

6. b-sharpe kann zusätzliche Informationen und/oder Belege anfordern, die insbesondere den tatsächlichen und transparenten Charakter der den Devisengeschäften zugrunde liegenden Handelsgeschäfte belegen.

7. b-sharpe unterliegt bei Verdacht auf Geldwäsche folgenden Verpflichtungen:

8. b-sharpe behält sich das Recht vor, die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung mit einem potenziellen Kunden abzulehnen oder die Ausführung einer Transaktion in jeder Phase der Geschäftsbeziehung mit einem Kunden zu verweigern, wenn sich die vom potenziellen Kunden oder bestehenden Kunden gemachten Angaben als vorsätzlich falsch oder unvollständig erweisen oder wenn b-sharpe den Verdacht hegt, dass ein Zusammenhang mit einer illegalen Tätigkeit besteht.

9. b-sharpe ist zudem verpflichtet, jede verdächtige Transaktion den zuständigen Behörden zu melden und die betreffenden Guthaben zu sperren.

10. Unter Einhaltung der schweizerischen Gesetze und Vorschriften ist b-sharpe berechtigt, alle Maßnahmen zu ergreifen, die es für notwendig erachtet, um jeden Verdacht auszuräumen, gegebenenfalls die zuständigen Behörden zu benachrichtigen und die betreffenden Guthaben zu sperren.

11. Die Erhebung von Informationen über den Kunden und die von ihm gewünschten Transaktionen ist unerlässlich, damit b-sharpe die geltenden gesetzlichen Bestimmungen einhalten kann. Die Erhebung von Informationen durch b-sharpe stützt sich auf das Dokument „Datenschutz“.

12. b-sharpe behält sich das Recht vor, zur Überprüfung dieser Angaben die Dienste eines Dritten in Anspruch zu nehmen. Der Kunde verpflichtet sich, b-sharpe über alle Änderungen zu informieren, die nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung eintreten.

13. Aus rechtlichen Gründen müssen die erhobenen Daten von b-sharpe für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion aufbewahrt werden (Art. 7 Abs. 3 GwG).

14. Bei einer missbräuchlichen Nutzung der Dienste von b-sharpe macht sich der Kunde strafbar.

15. Letzte Aktualisierung: 31.10.2024.