Unternehmer im Gespräch mit einem Berater über die Gründung einer Schweizer Gesellschaft
Avatar Adrien
Unternehmen

Firma in der Schweiz gründen als Franzose: Voraussetzungen, Schritte, Steuern

Viele Unternehmerinnen und Unternehmer nehmen an, dass die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz als Franzose voraussetzt, dort zu leben, oder dass die Steuern dort automatisch tiefer sind. Eine Gesellschaft in der Schweiz zu gründen, ohne dort zu wohnen, ist möglich – sich dort niederzulassen genügt jedoch nicht, um die eigene Steuerlast zu senken. Die französische Staatsangehörigkeit hindert Sie nicht daran, 100 % des Kapitals einer Schweizer Gesellschaft zu halten; eine in der Schweiz wohnhafte Person muss sie jedoch vertreten können.

In Kürze

• Ein Franzose kann eine Gesellschaft (GmbH oder AG) gründen und halten, ohne dort zu wohnen und ohne Bedingung der Staatsangehörigkeit.
• Zentrale Regel: Die Gesellschaft muss durch einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer oder ein Verwaltungsratsmitglied vertreten werden können (Art. 814 OR für die GmbH, Art. 718 Abs. 4 OR für die AG). Das ist nicht die einzige Formalität.
• Kapital: 20'000 CHF liberiert für eine GmbH; 100'000 CHF für eine AG (≥ 20 %, mindestens 50'000 CHF). Dieses Kapital gehört danach der Gesellschaft: Es «fällt» nicht an den Gesellschafter zurück.
• Die Schweizer Gewinnsteuer trägt die Gesellschaft, nicht der Aktionär: Das Halten der Beteiligung begründet keine Steuergutschrift in Frankreich.
• Wenn Sie von Frankreich aus führen oder arbeiten, ist ein Punkt gesondert zu prüfen: Betriebsstätte, grenzüberschreitende Besteuerung und soziale Sicherheit.

Bei der Gründung Ihrer Gesellschaft müssen Sie die passende Rechtsform wählen, die Formalitäten erledigen, die Verantwortung einschätzen, die Sie als Geschäftsleitungsmitglied übernehmen, und die steuerlichen Folgen vorwegnehmen, wenn Sie Ihre Gesellschaft von Frankreich aus betreiben oder führen.

Hier finden Sie die einzelnen Schritte und die Punkte, auf die Sie achten sollten – von der Gründung Ihrer Gesellschaft bis zu ihrer Besteuerung und ihrer täglichen Führung zwischen beiden Ländern.

Kann ein Franzose in der Schweiz eine Gesellschaft gründen, ohne dort zu leben?


Ja, als Franzose können Sie eine GmbH oder eine AG gründen und halten, ohne in der Schweiz zu wohnen: Für die blosse Eigenschaft als Gesellschafter oder Aktionär ist weder eine Bedingung der Staatsangehörigkeit noch eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Die wichtigste Bedingung betrifft die Vertretung: Ihre Gesellschaft muss durch mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können, gemäss Art. 814 OR für die GmbH und Art. 718 Abs. 4 OR für die AG.

Diese Bedingung deckt jedoch nicht allein sämtliche vorzusehenden Formalitäten ab. Die Gesellschaft zu halten ist das eine; sie zu gründen und im Alltag zu führen etwas anderes. Sie benötigen zudem einen Sitz in der Schweiz, öffentlich beurkundete Statuten, die Einzahlung des Kapitals und die Eintragung ins Handelsregister. Anschliessend können sich – je nachdem, wie Sie Ihre Tätigkeit tatsächlich ausüben – Pflichten in Bezug auf die MWST, die Sozialversicherungen und Ihre persönliche Besteuerung ergeben.

Wohnsitz in Frankreich und Sitz in der Schweiz: nicht verwechseln

Ihr Wohnort und der Sitz der Gesellschaft sind zwei unterschiedliche Begriffe. Sie können steuerlich in Frankreich ansässig bleiben und 100 % des Kapitals einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz halten. Ihr persönlicher Wohnsitz steht dieser Beteiligung also für sich allein nicht entgegen.

Ihr Wohnort kann dagegen Folgen haben, wenn Sie die Gesellschaft konkret von Frankreich aus führen. Der Ort ihrer tatsächlichen Verwaltung ist ein steuerliches Anknüpfungskriterium: Der Kanton Waadt etwa stellt auf den Sitz oder die tatsächliche Verwaltung der Gesellschaft ab.

Mit anderen Worten: Eine Schweizer Gesellschaft zu halten und in Frankreich zu leben ist möglich. Sie jedoch tatsächlich von Frankreich aus zu führen, wirft eigenständige steuerliche Fragen auf, namentlich die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft und – je nach den Umständen – das Bestehen einer Betriebsstätte.

Welcher Unterschied zum selbständigen Grenzgänger in der Schweiz?

Ein Grenzgänger kann in der Schweiz eine selbständige Tätigkeit in der Form eines Einzelunternehmens ausüben. Ein Startkapital ist nicht erforderlich. Die Eintragung ins Handelsregister wird ab 100’000 CHF Jahresumsatz aus kaufmännischer Tätigkeit obligatorisch, und der Unternehmer haftet für die Schulden mit seinem persönlichen Vermögen.

Wenn Ihre selbständige Tätigkeit ihren Sitz in der Schweiz hat, zum Beispiel in Genf, und Sie Ihren Hauptwohnsitz in Frankreich behalten, müssen Sie:

  • über eine Bewilligung G verfügen (die Grenzgängerbewilligung EU/EFTA),
  • und mindestens einmal pro Woche nach Frankreich zurückkehren.

Wenn Sie sich in der Schweiz niederlassen, um Ihre Tätigkeit dort zu führen, ist die Bewilligung G nicht mehr geeignet: Je nach Dauer Ihres Aufenthalts müssen Sie eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA beantragen (in der Regel eine Bewilligung B für eine dauerhafte Niederlassung oder eine Bewilligung L für einen kürzeren Aufenthalt).

Wenn Sie regelmässig beidseits der Grenze tätig sein möchten, gelten für die Schritte zum selbständigen Grenzgänger besondere Regeln in Bezug auf Bewilligung, AHV und Besteuerung.


Zu den wichtigsten Strukturen, die für einen französischen Unternehmer infrage kommen, zählen das Einzelunternehmen, die GmbH, die AG und – wenn bereits eine französische Gesellschaft besteht – die Zweigniederlassung. Im Schweizer Recht bestehen weitere Formen, etwa die Kollektivgesellschaft oder die Genossenschaft.

Die Wahl der Struktur hängt vor allem von Ihrem Vorhaben ab: Haftung, Anzahl Gesellschafter, Governance, Sozialversicherungsstatus und tatsächliche Präsenz sind gemeinsam zu prüfen. Für einen Unternehmer, der eine eigenständige juristische Person schaffen möchte, bleiben die GmbH und die AG die beiden massgebenden Formen.

Die GmbH: die zugänglichste Form für einen Franzosen

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt ein Mindestkapital von 20’000 CHF, das bei der Gründung vollständig liberiert sein muss (in bar oder durch Sacheinlagen). Ein einziger Gesellschafter genügt, die GmbH kann aber auch mehrere Gesellschafter zählen, natürliche oder juristische Personen.

Ihre Haftung ist grundsätzlich beschränkt: Für die Schulden haftet das Vermögen der Gesellschaft, nicht das Privatvermögen der Gesellschafter. Die GmbH muss durch einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer oder Direktor vertreten werden können.

Die AG: um Kapital zu beschaffen oder Investoren aufzunehmen

Die Aktiengesellschaft verlangt ein Aktienkapital von mindestens 100’000 CHF. Bei der Gründung müssen mindestens 20 % des Kapitals liberiert sein, mit einem Minimum von 50’000 CHF. Ist das Kapital nur teilweise liberiert, bleibt der Aktionär zur Einzahlung des noch nicht liberierten gezeichneten Anteils verpflichtet. Ein einziger Aktionär genügt.

Die AG muss zudem durch mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können, die Mitglied des Verwaltungsrats oder Direktor sein kann (Quelle: KMU-Portal des Bundes).

Die Aktien einer AG sind heute grundsätzlich Namenaktien. Inhaberaktien sind seit 2019 nicht mehr frei zulässig und bestehen nur noch in den gesetzlich vorgesehenen Fällen (namentlich bei bestimmten börsenkotierten Gesellschaften oder bei als Bucheffekten ausgegebenen Aktien). Diejenigen, welche die Kriterien nicht mehr erfüllten, wurden 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt.

Vergleich: Einzelunternehmen, GmbH, AG oder Zweigniederlassung

Damit Sie diese Optionen vergleichen können, finden Sie hier ihre wichtigsten Merkmale in Bezug auf Kapital, Haftung, Governance und Formalitäten.

Vergleich der Schweizer Rechtsformen

KriteriumEinzelunternehmenGmbHAGZweigniederlassung (FR-Gesellschaft)
Eigene Rechtspersönlichkeit Nein (fällt mit der Person zusammen) Ja Ja Nein: hängt von der französischen Muttergesellschaft ab
Mindestkapital Keines 20’000 CHF, vollständig liberiert 100’000 CHF (≥ 20 %, mind. 50’000 CHF liberiert) Kein eigenes Kapital
Haftung Unbeschränkt, mit dem Privatvermögen Beschränkt auf die Einlagen Grundsätzlich beschränkt auf die Einlagen; Nachschüsse möglich, sofern vorgesehen Verpflichtet die französische Muttergesellschaft
In der Schweiz wohnhafte vertretungsberechtigte Person Nein (Grenzgänger- oder Aufenthaltsbewilligung erforderlich) Obligatorisch (Art. 814 OR) Obligatorisch (Art. 718 OR) Vertretung in der Schweiz erforderlich
Eintragung ins Handelsregister Ab 100’000 CHF Umsatz (kaufmännische Tätigkeit) Obligatorisch Obligatorisch Obligatorisch
Besteuerung des Gewinns Bei der Person Gewinnsteuer der Gesellschaft Gewinnsteuer der Gesellschaft In der Schweiz auf dem Gewinn der Zweigniederlassung
Grenzüberschreitender Achtungspunkt Betrieb und Wohnsitz verknüpft Tatsächliche Leitung / Betriebsstätte Tatsächliche Leitung / Betriebsstätte Anknüpfung an die FR-Muttergesellschaft

Um als Franzose eine Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, sind fünf Schritte zu durchlaufen.

Schritt 1: Rechtsform und Kanton wählen

Wählen Sie einen Kanton nicht allein wegen seines Steuersatzes. Die Wahl muss auch Folgendes berücksichtigen:

  1. die tatsächliche Präsenz vor Ort, namentlich wo sich Ihre Kunden und Ihr Markt, Ihre Räumlichkeiten sowie Ihr berufliches Netzwerk befinden,
  2. die geografische Nähe, zum Beispiel in Genf oder in einem anderen Grenzkanton.

Schritt 2: die Vertretung in der Schweiz organisieren

Ihre GmbH oder Ihre AG muss durch mindestens eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können:

  • Bei einer GmbH kann dies ein Geschäftsführer oder ein Direktor sein.
  • Bei einer AG ein Mitglied des Verwaltungsrats oder ein Direktor.

Diese Person kann ein in der Schweiz wohnhafter Gesellschafter oder Geschäftsleitungsmitglied sein oder im Rahmen eines Treuhandmandats tätig werden – vorausgesetzt, sie nimmt die verlangte Funktion tatsächlich wahr und verfügt über die erforderliche Vertretungsbefugnis. Ein blosser Domizil- oder Beratungsvertrag genügt dieser Anforderung folglich nicht.

Schritt 3: die Statuten erstellen und das Kapital einzahlen

Bei einer GmbH oder einer AG müssen die Gründung und die Statuten öffentlich beurkundet werden, vor einer Notarin oder einem Notar. Das Kapital muss vor der Eintragung ins Handelsregister in bar auf ein Kapitaleinzahlungskonto einbezahlt werden (auf dem die Mittel gesperrt bleiben).

Nach der Eintragung werden die Mittel zugunsten Ihrer Gesellschaft freigegeben und können zur Finanzierung ihrer Tätigkeit auf ihr Kontokorrent überwiesen werden.

Schritt 4: die Eintragung ins Handelsregister

Anschliessend müssen Sie das Gründungsdossier einer AG oder einer GmbH mit den erforderlichen Unterlagen beim kantonalen Handelsregisteramt einreichen. Diese Formalität wird in der Regel von der Notarin oder dem Notar oder vom Dienstleister übernommen, der Sie bei der Gründung Ihrer Gesellschaft begleitet.

Sobald die Eintragung erfolgt ist, werden die rechtlichen Angaben im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) veröffentlicht. Die Gesellschaft erhält zudem eine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Ihre wichtigsten Daten können auf Zefix, dem Zentralen Firmenindex der Schweiz, eingesehen werden.

Schritt 5: Formalitäten nach der Gründung (MWST, Sozialversicherungen, Buchhaltung)

Die MWST-Pflicht entsteht grundsätzlich ab 100’000 CHF Jahresumsatz aus Leistungen im In- und Ausland, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Diese Schwelle berücksichtigt also nicht nur Ihre Umsätze in der Schweiz. Das Unternehmen wendet anschliessend den seinen steuerbaren Umsätzen entsprechenden Satz an:

  • 8,1 % zum Normalsatz,
  • 2,6 % zum reduzierten Satz,
  • oder 3,8 % für bestimmte Beherbergungsleistungen.

Beschäftigt die Gesellschaft Sie oder weitere Angestellte, muss sie zudem die Löhne (namentlich den an die Geschäftsleitung ausgerichteten Lohn) und die anwendbaren Sozialversicherungen verwalten, insbesondere:

  1. die AHV/IV/EO,
  2. die Unfallversicherung und,
  3. sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, die BVG-Vorsorge.

Die Gesellschaft muss ihre Buchhaltung im Übrigen nach dem Obligationenrecht führen.

Sobald die Tätigkeit angelaufen ist, gilt es schliesslich, die Finanzflüsse des Unternehmens zu organisieren, namentlich die Umrechnung der eingenommenen Schweizer Franken auf seine Euro-Konten.


Das ist ein wesentlicher Punkt, den Sie vorwegnehmen sollten. Eine Gesellschaft in der Schweiz zu gründen bedeutet nicht, dass Ihre gesamte Tätigkeit automatisch in der Schweiz besteuert wird, wenn Sie sie von Frankreich aus führen oder dort arbeiten. Drei Aspekte sind dann getrennt zu prüfen.

Betriebsstätte und tatsächliche Verwaltung

Eine Schweizer Gesellschaft vom eigenen Wohnsitz in Frankreich aus zu steuern, kann zwei eigenständige steuerliche Fragen aufwerfen:

  1. Die erste betrifft den Ort, an dem die Gesellschaft tatsächlich geleitet wird, ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung (auch tatsächliche Verwaltung genannt): Dieser kann ihre steuerliche Ansässigkeit beeinflussen.
  2. Die zweite betrifft das mögliche Bestehen einer Betriebsstätte in Frankreich. Verfügt die Schweizer Gesellschaft über eine solche, können die ihr zurechenbaren Gewinne in Frankreich besteuert werden und dort steuerliche Pflichten auslösen.

In Zweifelsfällen ermöglicht das Ruling zur «Betriebsstätte» einem ausländischen Unternehmen, von der französischen Steuerverwaltung bestätigen zu lassen, dass es im Sinne des anwendbaren Abkommens über keine Betriebsstätte in Frankreich verfügt. Das Vorgehen ist besonders nützlich, wenn Sie Ihre Schweizer Gesellschaft konkret von Ihrem französischen Wohnsitz aus führen.

Soziale Sicherheit und grenzüberschreitende Telearbeit

Für bestimmte Angestellte eines Schweizer Arbeitgebers erlaubt die europäische Rahmenvereinbarung, bis zu 49,9 % der Arbeitszeit aus dem Wohnsitzstaat Telearbeit zu leisten und dabei den Sozialversicherungen des Staates unterstellt zu bleiben, in dem sich der Arbeitgeber befindet.

Diese Regelung setzt die Einhaltung bestimmter Kriterien voraus und erfordert eine A1-Bescheinigung, die der Arbeitgeber bei der AHV-Ausgleichskasse beantragt. Sie kann für höchstens drei Jahre ausgestellt und erneuert werden. Selbständigerwerbende sind von dieser Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen (Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen).

Besteuerung der französisch-schweizerischen Telearbeit im Jahr 2026

Steuerlich erlaubt das französisch-schweizerische Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023, in Kraft getreten am 24. Juli 2025 und anwendbar seit dem 1. Januar 2026, im Rahmen von 40 % der Arbeitszeit pro Kalenderjahr die Besteuerung der auf Telearbeit entfallenden Vergütungen im Staat des Arbeitgebers beizubehalten. Eine Verständigungsvereinbarung vom 29. April 2026 präzisiert die Anwendung.

Diese Regeln betreffen die unselbständige Erwerbstätigkeit. Sie gelten nicht automatisch für die Gewinne einer selbständigerwerbenden Person und auch nicht für sämtliche Vergütungen, die als Geschäftsleitungsmitglied oder Organ der Gesellschaft bezogen werden. Wenn Sie Ihre eigene Schweizer Gesellschaft führen und zugleich in Frankreich wohnen, ist Ihre Situation im Einzelfall zu prüfen.


Merken Sie sich eine wesentliche Unterscheidung: Die Gesellschaft und ihr Aktionär sind zwei getrennte Steuersubjekte. Die Gewinnsteuer wird von der Gesellschaft bezahlt und lässt sich nicht an Ihre persönliche Steuer in Frankreich anrechnen.

Zu unterscheiden sind daher vier Fälle: Besteuerung der Gesellschaft, Lohn der Geschäftsleitung, Dividenden und selbständige Erwerbstätigkeit.

Welche Steuersätze je nach Kanton im Jahr 2026?

2026 liegt der durchschnittliche Steuersatz auf den Unternehmensgewinnen bei 14,43 %, gemäss dem Swiss Tax Report 2026 von KPMG. Die Unterschiede zwischen den Kantonen bleiben erheblich, doch ein einziger Satz pro Kanton kann irreführend sein: Die effektive Steuerbelastung hängt auch von der Gemeinde, von der Höhe des Gewinns und je nach Fall von besonderen Regelungen ab.

Die nachstehende Grafik veranschaulicht die Satzunterschiede zwischen mehreren Schweizer Kantonen im Jahr 2026.

Ordentliche Gewinnsteuersätze der Unternehmen nach Kanton im Jahr 2026 (effektiv, in Prozent). Der Schweizer Durchschnitt liegt bei 14,43 %. Luzern (11,66 %) und Zug (11,71 %) liegen unter dem Durchschnitt; Genf (14,70 %) liegt praktisch auf dem Durchschnitt; Zürich (19,47 %) und Bern (20,54 %) darüber. Quelle: KPMG, Swiss Tax Report 2026.

  • Luzern 11,66 %
  • Zug 11,71 %
  • Schweizer Durchschnitt (Referenz) 14,43 %
  • Genf 14,70 %
  • Zürich 19,47 %
  • Bern 20,54 %

Dunkelblauer Balken = Schweizer Durchschnitt (Referenz); violett = unter dem Durchschnitt; grün = darüber. Ordentliche effektive Sätze, Quelle: KPMG, Swiss Tax Report 2026. Richtwerte, je nach Gemeinde und Gewinn neu zu berechnen.

Diese Sätze veranschaulichen die Unterschiede zwischen den Kantonen. Genf liegt 2026 bei rund 14,7 % und gehört damit nicht zu den am tiefsten besteuerten Kantonen. In der Waadt variiert der Satz ebenfalls je nach Höhe des Gewinns und je nach Gemeinde. Bevor Sie Ihren Standort wählen, vergleichen Sie die Kantone anhand derselben Gewinnannahme und berücksichtigen Sie dabei die jeweils vorgesehene Gemeinde.

Zum Vergleich: Der ordentliche Satz der Körperschaftssteuer beträgt in Frankreich 25 %, mit einem möglichen reduzierten Satz für bestimmte KMU.

Abkommen Frankreich-Schweiz: wie lässt sich die Doppelbesteuerung vermeiden?

Das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen von 1966, geändert durch das Zusatzabkommen von 2023, regelt die Beseitigung der Doppelbesteuerung. Die Regeln unterscheiden sich je nach betroffenem Einkommen: Gewinne, Löhne oder Dividenden.

Deshalb ist die Abkürzung «15 % in der Schweiz + 30 % Pauschalsteuer in Frankreich» irreführend. 2026 erreicht die französische Pauschalbesteuerung der Kapitaleinkünfte im ordentlichen Regime 31,4 %, und das Abkommen sieht eine Steuergutschrift vor, um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

Die von der GmbH oder der AG ausgeschütteten Dividenden

Auf ausgeschütteten Dividenden erhebt die Schweiz zunächst eine Verrechnungssteuer von 35 % des Bruttobetrags. Für eine in Frankreich steuerlich ansässige Privatperson, welche die Voraussetzungen des französisch-schweizerischen Abkommens erfüllt, ist die Schweizer Steuerbelastung jedoch grundsätzlich auf 15 % der Bruttodividende beschränkt. Für die Differenz von 20 Prozentpunkten kann somit bei der Schweizer Verwaltung ein Rückerstattungsantrag gestellt werden (Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung).

In Frankreich werden diese Dividenden ebenfalls besteuert. Im 2026 anwendbaren ordentlichen Regime tragen sie 12,8 % Einkommensteuer und 18,6 % Sozialabgaben, also insgesamt 31,4 %. Damit dieselben Dividenden nicht ohne Korrektur ein zweites Mal besteuert werden, begründet die in der Schweiz endgültig bezahlte Steuer grundsätzlich einen Anspruch auf eine Steuergutschrift in Frankreich. Diese Gutschrift reduziert die auf diesen Dividenden geschuldete französische Steuer, ohne deren Betrag übersteigen zu können (Quelle: impots.gouv.fr).

Der Gewinn, auf Ebene des Unternehmens besteuert

Wenn Sie eine Gesellschaft in der Schweiz gründen, wird ihr Gewinn auf Ebene der Gesellschaft besteuert, nicht direkt in Ihrem Namen. Die vom Unternehmen bezahlte Steuer reduziert Ihre persönliche Steuer in Frankreich also nicht, auch wenn Sie Aktionär sind.

Führen Sie die Gesellschaft dagegen tatsächlich von Frankreich aus oder verfügt sie dort über eine Betriebsstätte, kann ein Teil ihrer Gewinne auch dort besteuert werden.

Der Fall der selbständigerwerbenden Person

Der Fall einer selbständigerwerbenden Person unterscheidet sich von demjenigen einer Geschäftsleitung einer GmbH oder AG. Wenn Sie in Frankreich wohnen und eine in der Schweiz eingetragene selbständige Tätigkeit ausüben, sind Ihre Gewinne in der Schweiz steuerbar, müssen aber auch in Frankreich deklariert werden. Die Doppelbesteuerung wird durch eine Steuergutschrift in Höhe der französischen Steuer auf diesen Gewinnen beseitigt.

Konkret erfolgt die Deklaration über das Formular 2047 und anschliessend über das Formular 2042-C-PRO. Wurde der Gewinn tatsächlich in der Schweiz besteuert, ist er zudem im Feld 8TK der Erklärung 2042 einzutragen. Die Grenzgängerbesteuerung gilt hingegen nicht für Selbständigerwerbende: Sie betrifft nur Angestellte.

Angesichts des Zusammenspiels von schweizerischem und französischem Steuerrecht sollten Sie Ihre Situation vor dem Start von einer auf Frankreich und die Schweiz spezialisierten Steuerfachperson prüfen lassen.


Einzuzahlendes Kapital oder Gründungskosten: nicht verwechseln

Erste Unterscheidung, die Sie sich merken sollten: Das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital, das ihr Eigenkapital bildet, gehört nicht zu den Gründungskosten. Nach der Eintragung können die liberierten Mittel von der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Tätigkeit verwendet werden, der Gesellschafter kann sie jedoch nicht frei persönlich zurücknehmen.

Zu diesem Kapital kommen die eigentlichen Gründungs- und Betriebskosten hinzu: Notariat, Handelsregister, Vertretung, Buchhaltung oder auch Sozialversicherungen.

Die nachstehende Tabelle hilft Ihnen, die Ausgaben klar vom Eigenkapital der Gesellschaft zu unterscheiden.

Eine Gesellschaft in der Schweiz gründen: Kapital vs. Kosten

PositionArtGrössenordnung (Richtwert, zu bestätigen)
Kapital GmbHEigenkapital (verbleibt im Unternehmen)20’000 CHF
Kapital AGEigenkapital (≥ 20 %, mind. 50’000 CHF liberiert)100’000 CHF
Öffentliche Beurkundung (GmbH oder AG)GründungskostenOfferte einholen (Kanton/Dossier)
Eintragung (Handelsregister)Gründungskosteneinige Hundert CHF, je nach Kanton
Vertretung / TreuhandmandatWiederkehrende Kostenaktuelle Offerten einholen (Leistungsumfang variiert)
BuchhaltungWiederkehrende Kostenje nach Transaktionen, MWST, Lohnwesen, Abschluss
SozialversicherungenWiederkehrende Kostenje nach Angestellten, Vergütungen, Status

Sobald Ihre Gesellschaft gegründet ist, müssen Sie auch die Flüsse zwischen der Schweiz und Frankreich verwalten. Wenn Ihr Unternehmen in Schweizer Franken einnimmt, bestimmte Ausgaben oder Erträge aber in Euro anfallen, kostet Sie jede Umrechnung Geld. Diese Kosten hängen ab:

  1. vom angewandten Kurs,
  2. von der Differenz zum Marktkurs (dem «Spread»),
  3. und von allfälligen Fixgebühren.

Um ein Wechselangebot mit einem anderen zu vergleichen, verwenden Sie denselben Betrag, zum selben Zeitpunkt, auf demselben Paar CHF/EUR, und vergleichen Sie anschliessend den tatsächlich erhaltenen Nettobetrag.

Was b-sharpe für Ihre CHF/EUR-Flüsse ändert

b-sharpe ermöglicht Privatpersonen wie Unternehmen, ihre Schweizer Franken über eine auf den eigenen Namen lautende CH-IBAN zu empfangen, umzurechnen und zu überweisen. Um das Angebot mit demjenigen Ihrer Bank zu vergleichen, gehen Sie vom selben Betrag aus und betrachten Sie den tatsächlich erhaltenen Nettobetrag sowie die enthaltenen Leistungen.

Mit b-sharpe verfügen Sie über:

  • Eine Schweizer IBAN auf Ihren Namen, um die für den Wechsel bestimmten CHF zu bündeln, ob geschäftliche oder private Flüsse.
  • Eine Umrechnung zum gewählten Zeitpunkt für Ihre Überweisungen: Die Mittel bleiben verfügbar, bis Sie sich für den Wechsel entscheiden. Bei einem direkt vom Arbeitgeber ausgerichteten Lohn kann die Umrechnung dagegen automatisch erfolgen.
  • Eine Überweisung auf das Empfängerkonto Ihrer Wahl nach erfolgtem Wechsel.

Zwei Alternativen bieten sich Ihnen, wenn Sie noch keine eigene Gesellschaft gründen möchten:

  1. Das Schweizer Payrolling (portage salarial): Es erlaubt Ihnen, in der Schweiz als Angestellter einer Payrolling-Gesellschaft tätig zu sein, ohne eine eigene Rechtseinheit zu gründen. In einer grenzüberschreitenden Konstellation ist diese Lösung jedoch im Einzelfall zu prüfen, namentlich hinsichtlich Arbeitsbewilligung, sozialer Sicherheit und Besteuerung.
  2. Wenn Sie bereits über eine französische Gesellschaft verfügen, können Sie sich über eine Zweigniederlassung in der Schweiz niederlassen, ohne eine neue juristische Person zu gründen.

Beide Optionen sollten je nach Ihrer Tätigkeit und Ihrer Situation mit einer im französisch-schweizerischen Recht oder Steuerrecht versierten Fachperson geprüft werden.

Als Franzose eine Gesellschaft in der Schweiz zu eröffnen, ist möglich, ohne dort zu wohnen. Bei einer GmbH oder einer AG muss die Gesellschaft namentlich durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden können. Anschliessend sind die Gründungsformalitäten und die mit der Tätigkeit verbundenen Pflichten vorzusehen: Sitz, Kapital, öffentliche Beurkundung, Handelsregister, Buchhaltung, Sozialversicherungen und gegebenenfalls MWST.

Der wichtigste Achtungspunkt betrifft Ihre Situation, wenn Sie von Frankreich aus führen oder arbeiten: steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft, allfällige Betriebsstätte, persönliche Besteuerung und grenzüberschreitende soziale Sicherheit sind im Einzelfall zu prüfen.

Sobald das Unternehmen läuft, hat jede CHF/EUR-Umrechnung ihren Preis. Vergleichen Sie den angewandten Kurs und die Gebühren, um den erhaltenen Nettobetrag zu maximieren. Bereit, Ihre Flüsse zu optimieren?

Kann ein Franzose einziger Gesellschafter einer Schweizer GmbH sein?

Ja. Eine GmbH kann von einem einzigen Gesellschafter gegründet und gehalten werden, ohne Bedingung der Staatsangehörigkeit. Die wichtigste an den Wohnsitz geknüpfte Anforderung betrifft die Vertretung: Die Gesellschaft muss durch einen in der Schweiz wohnhaften Geschäftsführer oder Direktor vertreten werden können. Wenn Sie in Frankreich wohnen, muss diese Person also nicht zwingend Sie selbst sein. Die Gesellschafter ihrerseits können im Ausland wohnen.

Muss man für die Gründung seiner Gesellschaft in die Schweiz reisen?

Nicht zwingend. Die öffentliche Beurkundung ist für eine GmbH oder eine AG obligatorisch, ob Sie jedoch physisch anwesend sein müssen, hängt namentlich von den mit der Notarin oder dem Notar vereinbarten Modalitäten und von der Möglichkeit ab, eine Vollmacht einzusetzen. Eine Treuhandgesellschaft kann einen grossen Teil der Formalitäten aus der Ferne erledigen. Klären Sie diesen Punkt mit der Notarin oder dem Notar, bevor Sie Reisekosten auf sich nehmen.

Wie hoch ist das Mindestkapital für eine Schweizer Gesellschaft?

Eine GmbH verlangt 20’000 CHF, vollständig liberiert. Eine AG verlangt 100’000 CHF, davon mindestens 20 % bei der Gründung liberiert, mit einer Untergrenze von 50’000 CHF. Ein Einzelunternehmen verlangt kein Startkapital. Zur Erinnerung: Dieses Kapital bildet das Eigenkapital der Gesellschaft; es handelt sich nicht um Gründungskosten.

Welche steuerlichen Vorteile für einen französischen Unternehmer?

Als Richtwert liegt der durchschnittliche Steuersatz auf den Unternehmensgewinnen in der Schweiz 2026 bei 14,43 %, gegenüber einem ordentlichen Satz von 25 % in Frankreich. Der Unterschied variiert jedoch stark je nach Kanton, Gemeinde und Ihrer Situation. Vor allem bedeutet die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz nicht automatisch, dass nur das Schweizer Steuerrecht gilt. Der steuerliche Vorteil hängt namentlich vom Ort der tatsächlichen Leitung, von einer allfälligen Betriebsstätte, von der Vergütung der Geschäftsleitung und von den ausgeschütteten Dividenden ab.

Wie kann ein Grenzgänger in der Schweiz selbständig werden?

Ein Grenzgänger kann in der Schweiz selbständig tätig sein, namentlich in der Form eines Einzelunternehmens, sofern er von den Sozialversicherungen als selbständigerwerbend anerkannt ist und über die passende Bewilligung verfügt. Er kann auch eine GmbH oder eine AG gründen, wobei dann seine Eigenschaft als Gesellschafter von seinem Status als Geschäftsleitungsmitglied oder Angestellter der Gesellschaft zu unterscheiden ist. Wenn Sie in Frankreich wohnen und Ihre Tätigkeit in der Schweiz ausüben, ist die Bewilligung G die entsprechende Grenzgängerbewilligung; der genaue Status hängt jedoch davon ab, wie die Tätigkeit ausgeübt wird.

Steuerlich wird eine in Frankreich wohnhafte Person, die eine in der Schweiz eingetragene selbständige Tätigkeit ausübt, in der Schweiz auf ihren Gewinnen besteuert, die auch in Frankreich zu deklarieren sind. Eine Steuergutschrift vermeidet die Doppelbesteuerung. Die besondere Grenzgängerbesteuerung gilt nicht für Selbständigerwerbende.

Muss ich mich in der Schweiz für die MWST registrieren?

Nicht in jedem Fall. Die MWST-Pflicht entsteht grundsätzlich, wenn der massgebende Umsatz 100’000 CHF pro Jahr erreicht, wobei die im In- und Ausland erbrachten Leistungen berücksichtigt werden, die nicht von der Steuer ausgenommen sind. Unterhalb dieser Schwelle kann eine freiwillige Unterstellung möglich sein. Der Normalsatz beträgt 2026 8,1 %, mit einem reduzierten Satz von 2,6 % und einem Sondersatz von 3,8 % für bestimmte Beherbergungsleistungen. Da die Steuerpflicht auch von der Art Ihrer Umsätze abhängt, prüfen Sie Ihre Situation, sobald sich Ihr Umsatz der Schwelle nähert.

Wie gründet man ein Unternehmen in der Schweiz, wenn man im Ausland lebt?

Ein im Ausland lebender Unternehmer, in Frankreich wie anderswo, kann namentlich eine Schweizer GmbH oder AG gründen, sofern die Gesellschaft durch eine in der Schweiz wohnhafte Person vertreten werden kann. Die Schritte wie die Gründungsurkunde, die Einzahlung der Mittel und die Eintragung lassen sich weitgehend aus der Ferne organisieren, namentlich mit Unterstützung einer Treuhandgesellschaft. Ein Achtungspunkt betrifft jedoch den Ort, an dem das Unternehmen tatsächlich geleitet wird: Dieser kann seine steuerliche Anknüpfung erheblich beeinflussen und je nach den Umständen die Frage einer Betriebsstätte in Ihrem Wohnsitzstaat aufwerfen.

Reagieren Sie auf diesen Artikel!

Ihr Kommentar wird geprüft, bevor er veröffentlicht wird.