Schweizer Mehrwertsteuer 2025: Sätze, Deklaration und Befreiungen
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine der wichtigsten Einnahmequellen des Staates. Als Verbrauchssteuer wird sie vom Endkunden getragen, doch ist es Ihr Unternehmen, das sie erhebt und an den Bund abführt.
• In der Schweiz gelten seit 2024 drei MWST-Sätze: 8,1%, 2,6% und 3,8%. Steuerpflicht ab einem Jahresumsatz von 100'000 CHF.
• Zwei Abrechnungsmethoden: die effektive Methode (vierteljährlich) oder die vereinfachte Saldosteuersatzmethode (halbjährlich, nur für KMU).
• Die MWST wird in CHF bezahlt: Wenn Sie in Euro arbeiten, kosten Sie Bankumrechnungen mehr, als es scheint.
Konkret ist die Mehrwertsteuer immer im vom Käufer bezahlten Endpreis enthalten, und genau diesen Betrag verwalten Sie treuhänderisch für den Staat.
Bei der Fakturierung dieser indirekten Steuer in der Schweiz stellt sich eine zentrale Frage: Wenden Sie den richtigen Satz an? Oder befolgen Sie die richtigen Verfahren?
Mit der Satzerhöhung vom 1. Januar 2024 und der Einführung strenger Regeln für den E-Commerce kann ein Fehler in Sachen Compliance und Verwaltungsaufwand teuer werden.
Wie immer versteht b-sharpe die Schwierigkeiten, sich auf Schweizer Boden zu entwickeln und erfolgreich zu sein. Dieser ultrapraktische Leitfaden gibt Ihnen die Schlüssel, um Ihre Mehrwertsteuerpflichten 2025 zu meistern.
Wir aktualisieren alle Zahlen und erläutern die Abrechnungsmethoden (effektiv, Saldosteuersatz), die Befreiungsgrenzen (CHF 100’000 / CHF 250’000) sowie die spezifischen Schritte für ausländische Unternehmen.
Erfahren Sie alles Wichtige, um eine reibungslose und optimierte Mehrwertsteuerverwaltung zu gewährleisten.
Welche Mehrwertsteuersätze gelten 2025 in der Schweiz?
Grundlagen und geltende Sätze
Um auf einer soliden Grundlage zu beginnen, aktualisieren wir sofort eine zentrale Information: Die Sätze der Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) wurden am 1. Januar 2024 erhöht und gelten 2025 uneingeschränkt weiter.
Wenn Sie an die alten Sätze (7,7 %, 3,7 %, 2,5 %) gewöhnt waren, müssen Sie diese neuen Zahlen unbedingt in Ihre Rechnungsstellung und Buchhaltung übernehmen.
Hier sind die drei Sätze, die Sie für 2025 kennen müssen:

Übersicht der Steuersätze*
*Quelle : Rubrik Steuern und Finanzen der offiziellen Website ch.ch
| MWST-Satz | Prozentsatz (seit 01.01.2024) | Betroffene Leistungen |
| Normalsatz | 8,1 % | Dies ist der Standardsatz. Er gilt für die meisten Lieferungen von Gegenständen und steuerbaren Dienstleistungen auf Schweizer Gebiet. |
| Reduzierter Satz | 2,6 % | Er betrifft hauptsächlich Güter des täglichen Bedarfs wie Lebensmittel (einschliesslich alkoholfreier Getränke), Medikamente, Zeitungen, Bücher sowie Hygieneartikel für die Menstruation (ab 01.01.2025). |
| Sondersatz für Beherbergung | 3,8 % | Dieser Satz gilt ausschliesslich für Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit oder ohne Frühstück) im Hotel- und Parahotelgewerbe. |
Wie berechnen Sie die Mehrwertsteuer auf Ihre Verkäufe und Dienstleistungen?
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Steuer, die zum Nettopreis (ohne Steuer) Ihrer Waren oder Dienstleistungen hinzukommt.
In der Schweiz gilt, wie in Europa, dasselbe Prinzip: Sie erheben die Mehrwertsteuer im Auftrag der Eidgenossenschaft.
Hier ist die einfache Formel zur Berechnung des zu fakturierenden Mehrwertsteuerbetrags:
Nettopreis×geltender MWST-Satz=MWST-Betrag
Wenn Sie den Gesamtpreis inklusive aller Steuern (brutto) ermitteln möchten, wenden Sie einfach diese Formel an:
Bruttopreis=Nettopreis×(1+MWST-Satz)
Seit dem 1. Januar 2018 wird in der Schweiz zwischen drei Hauptsätzen unterschieden:
- Der Mehrwertsteuer-Normalsatz (7,7 %) gilt standardmässig für jeden Verkauf einer Ware oder Dienstleistung – er ist der gebräuchlichste der drei Sätze;
- Der Mehrwertsteuer-Sondersatz (3,7 %) gilt für alle Beherbergungsleistungen wie das Hotelgewerbe, bei denen Aufenthalte eine Übernachtung einschliessen;
- Der reduzierte Mehrwertsteuersatz (2,5 %) gilt insbesondere für Güter des täglichen Bedarfs wie Wasser, Lebensmittel, Gesundheit oder bestimmte Kulturgüter (Bücher, Zeitungen, Zeitschriften…).
Die Details dieser Sätze, die 2021 noch in Kraft waren, finden Sie in diesem PDF-Dokument.
💡 Praktischer Tipp :
Die goldene Regel lautet, immer den richtigen Satz anzuwenden. Wenn Sie mehrere Arten von Gütern oder Dienstleistungen verkaufen (zum Beispiel Lebensmittel zum reduzierten Satz und eine Beratungsleistung zum Normalsatz), stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Rechnungsstellung für jeden Satz sauber aufschlüsseln.
Das vereinfacht Ihre späteren Abrechnungen mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) erheblich.
MWST und E-Commerce: Was müssen Versandhändler wissen?

Der Aufschwung des Online-Handels erforderte eine Anpassung der Schweizer Regeln, insbesondere für den Versandhandel (VPC).
Wenn Sie ein Versandhändler sind, ob schweizerisch oder ausländisch, betreffen Sie diese Regeln direkt.
Entscheidend ist der Umsatz
Ein Unternehmen, einschliesslich eines Online-Händlers, ist in der Schweiz obligatorisch mehrwertsteuerpflichtig, wenn es einen weltweiten Umsatz von mindestens 100’000 Schweizer Franken (CHF) aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen erzielt (Verkäufe in der Schweiz und im Ausland).
Sobald Sie diese Schwelle erreichen, müssen Sie sich im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eintragen lassen.
Ausländische Versandhändler
Für ausländische Unternehmen, die Waren aus dem Ausland in die Schweiz liefern, gilt eine zusätzliche, wesentliche Regel:
Wenn Ihr jährlicher Umsatz allein aus Kleinsendungen, die in die Schweiz importiert werden (Waren, deren geschuldete MWST unter 5 CHF liegt, was einem Warenwert von rund 65 CHF entspricht), 100’000 CHF übersteigt, gelten Sie als mehrwertsteuerpflichtiger Versandhändler.
Konsequenz: Anstatt den Empfänger (Ihren Kunden) die Einfuhrmehrwertsteuer bezahlen zu lassen, müssen Sie als Versandhändler sich im Schweizer Mehrwertsteuerregister eintragen lassen und Ihren Kunden die Schweizer Mehrwertsteuer direkt fakturieren (zum Normalsatz von 8,1 % oder reduzierten Satz von 2,6 %), und zwar ab dem ersten Franken Umsatz in der Schweiz.
Dies ist ein unerlässlicher Schritt, um Compliance-Probleme mit der ESTV zu vermeiden und Schweizer Kunden ein reibungsloses Einkaufserlebnis zu gewährleisten, da sie so keine unerwarteten Zollgebühren tragen müssen.
Beim EUR/CHF-Wechsel für Ihre MWST-Zahlungen sparen
Die Schweizer Mehrwertsteuer wird immer in Schweizer Franken (CHF) beglichen.
Wenn ein bedeutender Teil Ihrer Einnahmen (für ein KMU oder einen selbstständigen Grenzgänger) oder Ihre Unternehmensliquidität in Euro (EUR) vorliegt, müssen Sie ständig EUR/CHF-Wechsel vornehmen, um Ihre Steuerpflichten zu begleichen.
Bei jeder Umrechnung besteht die Gefahr, durch die von Ihrer Bank angewandte Wechselmarge Geld zu verlieren.
Der clevere Reflex für Ihre MWST-Zahlungen
Banken wenden auf den tatsächlichen Devisenkurs (Forex) eine erhebliche Marge an.
Diese Marge erhöht die Kosten Ihrer MWST-Zahlung, ohne dass Sie es klar bemerken.
Ein Online-Wechselspezialist wie b-sharpe bietet Ihnen einen Kurs, der viel näher am Markt liegt, und erhebt eine geringe, transparente Kommission.
Ob Sie nun EUR in CHF umwandeln, um die ESTV zu bezahlen, oder Ihre CHF nach einer MWST-Rückerstattung in EUR umwandeln – die beim Wechselkurs erzielte Ersparnis erlaubt es Ihnen, Ihre Liquidität zu schonen.
Kurz gesagt: Lassen Sie versteckte Wechselkosten Ihre MWST-Pflichten nicht unnötig verteuern.
Vergleichen Sie den Kurs Ihrer Bank mit dem Marktkurs, bevor Sie die für die Bezahlung Ihrer nächsten Steuerrechnung nötige Umrechnung vornehmen.
Wie deklarieren und zahlen Sie die Mehrwertsteuer in der Schweiz?
Sobald Ihr Unternehmen mehrwertsteuerpflichtig ist, beginnt die konkrete Phase: die regelmässige Deklaration und Zahlung der Steuer.
Die Schweiz bietet verschiedene, an die Grösse und das Profil des Unternehmens angepasste Abrechnungsmethoden an.

Deklaration für Schweizer Unternehmen
Jedes mehrwertsteuerpflichtige Unternehmen muss regelmässig bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) abrechnen.
Ihre eindeutige Kennnummer: die MWST-Nummer (UID)
Um die Mehrwertsteuer zu deklarieren und zu zahlen, müssen Sie über Ihre MWST-Nummer verfügen.
Seit dem 1. Januar 2014 dient die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID), obligatorisch ergänzt um den Zusatz «MWST» (Beispiel: CHE-123.456.789 MWST), als steuerliche Kennnummer (Quelle: ch.ch/De).
Diese Nummer muss auf allen Ihren Rechnungen erscheinen.
Die Abrechnungsmethoden: wählen Sie die für Ihre Liquidität passende Option
Es gibt zwei Hauptmethoden für die regelmässige Mehrwertsteuerabrechnung:
- Die Methode der vereinbarten Entgelte (effektive Abrechnungsmethode):
- Dies ist die gebräuchlichste Methode.
- Die Mehrwertsteuer wird auf Basis der ausgestellten Rechnungen (Forderungen) geschuldet, auch wenn die Zahlung des Kunden noch nicht eingegangen ist.
- Sie erfolgt in der Regel vierteljährlich (kann aber auf Antrag monatlich erfolgen).
- Die Methode der vereinnahmten Entgelte (nach vereinnahmten Zahlungen):
- Die ESTV muss diese Methode bewilligen.
- Die Mehrwertsteuer wird auf Basis der eingegangenen Zahlungen (tatsächliche Zahlungen) geschuldet.
- Sie wird oft für sehr kleine Unternehmen empfohlen oder für solche, die keine vollständige Debitoren-/Kreditorenbuchhaltung führen.
Die vereinfachte Methode: Saldosteuersatz (SSS)
Um den Verwaltungsaufwand kleiner und mittlerer Schweizer Unternehmen zu erleichtern, bietet die ESTV eine sehr geschätzte vereinfachte Methode an:
- Kriterien: Um davon zu profitieren, darf Ihr Umsatz CHF 5,02 Millionen nicht übersteigen und Ihre Steuerschuld muss maximal CHF 108’000 pro Jahr betragen (Stand 2024).
- Funktionsweise: Anstatt die Vorsteuer für jede Transaktion zu ermitteln, wenden Sie einen für Ihre Branche spezifischen Pauschalsatz (den SSS) auf Ihren gesamten Umsatz (inklusive MWST) an.
- Der Vorteil? Die Abrechnungen erfolgen nur zweimal pro Jahr (statt viermal), was die Buchhaltung erheblich vereinfacht.
MWST für ausländische Unternehmen, die in der Schweiz tätig sind
Ein Unternehmen mit Sitz im Ausland, das aber auf Schweizer Gebiet tätig ist, unterliegt denselben Steuerpflicht-Regeln wie Schweizer Unternehmen, sofern es den massgebenden Umsatzschwellenwert von CHF 100’000 pro Jahr erreicht.
Die Pflicht zur Bestellung eines Steuervertreters
Ausländische Unternehmen müssen zwingend einen in der Schweiz ansässigen Steuervertreter bei der ESTV benennen.
Diese Person oder Einrichtung ist der offizielle Ansprechpartner für alle Mehrwertsteuerfragen.
Sonderfall: die Betriebsstätte
Verfügt das ausländische Unternehmen über eine Betriebsstätte in der Schweiz (zum Beispiel eine Zweigniederlassung), gilt diese Betriebsstätte als eigenständiges Steuersubjekt.
Die Steuerpflicht-Regeln entsprechen dann denjenigen eines klassischen Schweizer Unternehmens.
Verfügt das Unternehmen über mehrere Betriebsstätten in der Schweiz, werden diese als ein einziges Steuersubjekt behandelt.
Wer erhebt die Mehrwertsteuer? Die Rolle von ESTV und Zoll
Die in der Schweiz erhobene Mehrwertsteuer fliesst vollständig an die Eidgenossenschaft.
Sie wird je nach Transaktionsart von zwei Hauptbehörden erhoben:
- Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
Die ESTV ist die zentrale Stelle für die Inlandsteuer (Binnenhandel: Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die in der Schweiz erbracht werden).
An die ESTV senden Sie Ihre periodischen Abrechnungen und Zahlungen.
- Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) (ehemals Eidgenössische Zollverwaltung – EZV)
Das BAZG kümmert sich um die Einfuhrmehrwertsteuer auf Waren.
Jede aus dem Ausland in die Schweiz eingeführte Ware unterliegt der Mehrwertsteuer (zusätzlich zu allfälligen Zöllen), und das BAZG erhebt diese bei der Einfuhr in das Zollgebiet.
Optimieren Sie Ihre MWST-Liquidität
Wenn Sie ein ausländisches Unternehmen oder ein selbstständiger Grenzgänger sind und in EUR fakturieren, kann die Pflicht, Ihre Mehrwertsteuer in CHF zu bezahlen, bei jeder Abrechnung erhebliche Wechselkosten verursachen.
Als Spezialist für den EUR/CHF-Wechsel erinnern wir Sie daran, dass die Nutzung eines transparenten Online-Wechseldienstes für Ihre Umrechnungen es Ihnen ermöglicht, die undurchsichtigen Margen traditioneller Banken zu vermeiden.
Die Optimierung Ihres Wechselkurses ist ein direkter Hebel, um die tatsächlichen Kosten Ihrer Steuerpflichten in der Schweiz zu senken.
In welchen Fällen können Sie von der Mehrwertsteuer befreit oder abgemeldet werden?

Auch wenn die Mehrwertsteuer standardmässig für jede gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in der Schweiz gilt, gibt es genau festgelegte Situationen, in denen Sie nicht steuerpflichtig sein müssen, sowie Verfahren, um aus der Mehrwertsteuerpflicht auszutreten (Abmeldung).
Befreite Unternehmen und Vereine (Umsatzschwelle)
In der Praxis besteht der wichtigste Weg, von der Steuerpflicht befreit zu werden, darin, die gesetzlich festgelegten Umsatzschwellen nicht zu erreichen.
Die goldene Regel (CHF 100’000)
Jedes Schweizer oder ausländische Unternehmen ist von der Steuerpflicht befreit, wenn sein jährlicher Umsatz aus steuerbaren Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland erbracht werden, unter CHF 100 000 liegt (gemäss Art. 21, Abs. 2, MWSTG).
Wichtiger Punkt: Diese Befreiung betrifft den weltweiten Umsatz aus steuerpflichtigen Leistungen.
Ausnahmen für bestimmte Einheiten (CHF 250’000)
Für zwei Arten von Organisationen gilt eine höhere Schwelle:
- Nicht gewinnorientierte, ehrenamtlich geführte Sport- und Kulturvereine.
- Gemeinnützige Institutionen.
Für diese Organisationen liegt die Befreiungsschwelle bei CHF 250’000 Jahresumsatz (Quelle: Gesetzestext Art. 10, Abs. 2, Bst. c, MWSTG).
💡 Gut zu wissen: Die freiwillige Steuerpflicht
Auch wenn Sie unter den Schwellenwerten liegen, können Sie sich freiwillig für die Mehrwertsteuerpflicht entscheiden.
Dieser Schritt ist sinnvoll, wenn:
• Sie sich in der Gründungsphase befinden und bedeutende Vorsteuerabzüge geltend machen können (hohe Anfangsinvestitionen, zum Beispiel ein Forschungs-Start-up).
• Sie den Grossteil Ihrer Leistungen im Ausland erbringen oder als Unterauftragnehmer für andere mehrwertsteuerpflichtige Schweizer Unternehmen tätig sind, da der Vorsteuerabzug ein Wettbewerbsvorteil sein kann.
Zweckbestimmung (von der Steuer ausgenommene Leistungen)
Unabhängig von Ihrem Umsatz sind bestimmte Leistungen von der Steuer ausgenommen.
Das bedeutet, dass die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen bei der Berechnung der Steuerpflicht-Schwelle nicht berücksichtigt werden müssen und keine Mehrwertsteuerpflicht auslösen.
Zu den gängigen ausgenommenen Leistungen zählen insbesondere:
- Dienstleistungen im Gesundheitsbereich (medizinische Behandlungen).
- Aus- und Weiterbildungsleistungen.
- Bestimmte Geschäfte im Geld- und Kapitalmarktbereich (wie Darlehenszinsen).
- Übertragung und Vermietung von Liegenschaften (unter bestimmten Bedingungen, ausser bei Option zur Versteuerung).
Leistungen, die von gemeinnützigen Institutionen erbracht werden, sowie bestimmte nicht gewinnorientierte Leistungen im Bereich Kultur und Sport.
⚠️ Achtung : Ein Unternehmen kann eine hauptsächlich steuerbefreite Tätigkeit ausüben (z. B. Bildung), aber auch eine kleine steuerbare Nebentätigkeit haben (z. B. Bücherverkauf).
Nur der Umsatz aus der steuerbaren Tätigkeit zählt für die Schwelle von CHF 100’000.
Weitere Gründe für Abmeldung und Befreiung
Die Abmeldung (Austritt aus dem Register der Steuerpflichtigen) erfolgt nicht automatisch.
Sie muss in folgenden Fällen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) beantragt werden:
1. Umsatzrückgang
Wenn Sie steuerpflichtig waren, Ihr massgebender Umsatz aber die Schwelle von CHF 100’000 (oder CHF 250’000) nicht mehr erreicht und es wahrscheinlich ist, dass sie im folgenden Jahr nicht erreicht wird, werden Sie von der Steuerpflicht befreit.
Verfahren: Sie müssen Ihre Abmeldung bei der ESTV frühestens auf das Ende der Steuerperiode beantragen, in der die Schwelle nicht mehr erreicht wurde.
Der Antrag gilt als rechtzeitig eingereicht, wenn er der ESTV innerhalb von 60 Tagen nach Ende der Steuerperiode zugeht (Quelle: estv.admin.ch).
2. Endgültige Geschäftsaufgabe
Die Steuerpflicht endet automatisch bei Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit, wie etwa:
- Vollständige Einstellung der Tätigkeit (Pensionierung, Wiederaufnahme einer Anstellung).
- Liquidation eines Unternehmensvermögens (bei Abschluss des Verfahrens).
Verfahren: In diesen Fällen müssen Sie die Abmeldung innerhalb von 30 Tagen nach Einstellung der Tätigkeit schriftlich bei der ESTV beantragen (Art. 66, Abs. 2, MWSTG).
3. Geschäftsende für ein ausländisches Unternehmen
Für Unternehmen mit Sitz im Ausland endet die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihre letzte Leistung auf Schweizer Gebiet erbracht haben.
Der Abmeldungsantrag muss innerhalb von 30 Tagen bei der ESTV gestellt werden.
💡 Gut zu wissen :
Bevor Sie Ihre Abmeldung beantragen, denken Sie daran, dass Sie nach dem Wegfall der Mehrwertsteuerpflicht das Recht auf den Vorsteuerabzug verlieren.
Für Unternehmen mit hohen Ausgaben (und somit viel zurückzufordernder Vorsteuer) kann es finanziell vorteilhafter sein, freiwillig steuerpflichtig zu bleiben, statt sich befreien zu lassen.
Wägen Sie stets die Einsparungen durch den Vorsteuerabzug gegen den Verwaltungsaufwand der Abrechnung ab.
Häufig gestellte Fragen zur Mehrwertsteuer in der Schweiz
Die allgemeine Steuerpflicht-Schwelle liegt bei CHF 100 000 weltweitem Jahresumsatz (aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen).
Praktische Ausnahmen:
– Diese Schwelle steigt auf CHF 250 000 für nicht gewinnorientierte Sport-/Kulturvereine und gemeinnützige Institutionen.
– Wenn Sie unter diesen Schwellenwerten liegen, sind Sie von der obligatorischen Steuerpflicht befreit, können sich aber freiwillig dafür entscheiden (die Option).
Ihre Wahl hängt von der Komplexität Ihrer Tätigkeit und Ihrem Umsatz ab:
– Effektive Methode (die präziseste): Für alle steuerpflichtigen Unternehmen, besonders solche mit stark schwankenden Vorsteuerbeträgen. Sie erhalten den genauen auf Ihre Käufe und Ausgaben bezahlten Vorsteuerbetrag zurück.
– SSS-Methode (Saldosteuersatz, die einfachste): Für KMU (Umsatz CHF 5,02 Millionen UND Steuerschuld CHF 108 000). Sie wenden einen Pauschalsatz Ihrer Branche auf Ihren Gesamtumsatz (inklusive MWST) an. Dies ersetzt die detaillierte Vorsteuerberechnung. Weniger Verwaltungsaufwand.*
Unser Rat: Berechtigte KMU wählen häufig den SSS wegen der administrativen Zeitersparnis.
Wenn Sie jedoch viele Ausgaben haben (und somit viel Vorsteuer zurückfordern können), kann die effektive Methode finanziell vorteilhafter sein.


