So nehmen Sie eine Berichtigung der Quellensteuer vor
- Was ist die Quellensteuer?
- Wie funktioniert die Quellensteuer?
- Wer ist von der Quellensteuer betroffen?
- Warum ist es möglich, die Quellensteuer zurückzufordern?
- Warum gibt es mehrere Quellensteuertarife?
- Kann die Berichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen, der sie beantragt?
- Wie stehen die Chancen, die Quellensteuer zurückzuerhalten?
- Wie beantragt man eine Berichtigung der Quellensteuer?
Das Steuersystem eines Landes ist selten einfach (es sei denn, es gibt gar keine Steuern!), und die Schweiz bildet da keine Ausnahme. Dies gilt umso mehr für den Kanton Genf, wo viele ausländische Steuerpflichtige der Quellensteuer unterliegen, einem speziell auf sie zugeschnittenen Steuersystem.
• Die Quellensteuer, direkt vom Lohn ausländischer Ansässiger in der Schweiz einbehalten, kann rückwirkend berichtigt werden, um einen Teil der gezahlten Steuer zurückzuerhalten.
• Die Quellensteuertarife enthalten Pauschalabzüge, im Gegensatz zum Standardtarif für Schweizer Ansässige, der auf tatsächlichen Abzügen basiert.
• Betroffen sind insbesondere Inhaber der Bewilligungen B, L, F oder N, die im Kanton Genf keine Immobilie besitzen.
- Was ist die Quellensteuer?
- Wie funktioniert die Quellensteuer?
- Wer ist von der Quellensteuer betroffen?
- Warum ist es möglich, die Quellensteuer zurückzufordern?
- Warum gibt es mehrere Quellensteuertarife?
- Kann die Berichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen, der sie beantragt?
- Wie stehen die Chancen, die Quellensteuer zurückzuerhalten?
- Wie beantragt man eine Berichtigung der Quellensteuer?
Für viele ist die Quellensteuer nichts weiter als eine Zeile auf der Lohnabrechnung. Was jedoch viele nicht wissen: Mit einer Quellensteuerberichtigung lässt sich ein Teil der im Vorjahr bezahlten Steuern zurückfordern. Wir geben Ihnen in diesem Artikel einige Erklärungen und zeigen Ihnen, wie Sie dabei vorgehen.
Was ist die Quellensteuer?
In der Schweiz unterliegen zahlreiche Ausländer einem besonderen Steuersystem, das gemeinhin als Quellensteuer bezeichnet wird. Dieses Steuersystem umfasst eigentlich zwei unterschiedliche Aspekte: den Quellensteuerabzug (die Einkommenssteuer wird vom Arbeitgeber jeden Monat direkt vom Lohn abgezogen und an die kantonale Steuerverwaltung überwiesen) sowie die Quellensteuertarife, die sich je nach familiärer Situation und Steuerperiode unterscheiden (Bezugstarif (angepasst) und Berichtigungstarif).
Wichtig zu wissen: Diese Quellensteuertarife unterscheiden sich vom Standardtarif, der für die Schweizer Wohnbevölkerung gilt, da sie Pauschalabzüge vorsehen, die für alle gleichermassen gelten – im Gegensatz zu den Schweizer Ansässigen, die von effektiven Abzügen profitieren.
Wie funktioniert die Quellensteuer?
In den verschiedenen Quellensteuertarifen entspricht jedem Einkommen ein bestimmter Steuersatz.
Jeder Steuersatz gilt für das Bruttoeinkommen der steuerpflichtigen Person. Auf der Grundlage der Angaben, die der Mitarbeitende seinem Arbeitgeber zu Jahresbeginn übermittelt, berechnet die Personalabteilung, die Lohnbuchhaltung oder das Treuhandbüro die Quellensteuer, die monatlich vom Lohn abgezogen wird. Diese Berechnung erfolgt auf der Grundlage des sogenannten Bezugstarifs.

Screenshot des Dokuments, das ein Arbeitnehmer des Kantons Genf seinem Arbeitgeber zu Jahresbeginn für die Festlegung der Quellensteuer einreichen muss
Wer ist von der Quellensteuer betroffen?
Von der Quellensteuer sind folgende Personen betroffen:
- Ausländische Einwohner der Schweiz, die keine Immobilie in Genf besitzen und im Kanton nicht der Vermögenssteuer unterliegen, sowie
- Inhaber einer Bewilligung B (Aufenthaltsbewilligung)
- Inhaber einer Bewilligung B für Flüchtlinge (Aufenthaltsbewilligung für anerkannte Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben)
- Inhaber einer Bewilligung L (Kurzaufenthaltsbewilligung)
- Inhaber einer Bewilligung F (vorläufig aufgenommene Ausländer, wie z. B. vorläufig aufgenommene Flüchtlinge)
- Inhaber einer Bewilligung N (Asylsuchende)
- Inhaber einer Bewilligung Ci (Familienangehörige des Personals ständiger Vertretungen und internationaler Organisationen).
- Grenzgänger
- nicht schweizerische Staatsangehörige aus dem Kanton Genf mit einer Bewilligung G
- schweizerische Staatsangehörige
Warum ist es möglich, die Quellensteuer zurückzufordern?
Der Arbeitgeber zieht jeden Monat im Voraus und für die Einkünfte des laufenden Jahres einen Steuerbetrag vom Lohn des Mitarbeitenden ab, ohne mehrere Parameter zu kennen, die erst am Jahresende feststehen, wie zum Beispiel:
- das genaue Jahreseinkommen der angestellten Person. Arbeitet beispielsweise eine Mitarbeiterin in der Schweiz und ihr Ehemann in Frankreich, gilt für diese Situation ein spezieller Tarif (Tarif C), der ein theoretisches Einkommen des ausserhalb des Kantons Genf arbeitenden Ehepartners von CHF 65’100 berücksichtigt. In diesem Fall ist es sicher, dass das tatsächlich erzielte Einkommen des Ehepartners im laufenden Jahr vom theoretischen Einkommen des Tarifs abweicht, sodass die monatlich abgezogene Steuer von der tatsächlich geschuldeten Steuer abweicht.
- Die Beträge, die ein Mitarbeitender in die 3. Säule einzahlt. Diese Beträge werden vom erzielten Lohn abgezogen und verringern somit den zu zahlenden Steuerbetrag entsprechend.
Angesichts der Art und Weise, wie diese Steuer erhoben wird, wird schnell klar, weshalb ihr Betrag in der Regel nicht korrekt ist und warum es in den meisten Fällen ratsam ist, eine Berichtigung zu beantragen.
Warum gibt es mehrere Quellensteuertarife?
Die kantonalen Steuerverwaltungen haben deshalb unterschiedliche Tarife eingeführt, um den Besonderheiten der der Quellensteuer unterliegenden ausländischen Steuerpflichtigen Rechnung zu tragen.
Bei der Quellensteuer wird insbesondere unterschieden zwischen:
- dem Bezugstarif (und dem angepassten Bezugstarif), auf dessen Grundlage der Arbeitgeber den Betrag der Quellensteuer der steuerpflichtigen Person berechnet
- dem Berichtigungstarif, der von den kantonalen Steuerbehörden verwendet wird.
Kann die Berichtigung zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ausfallen, der sie beantragt?
Ja. Nehmen wir zum Beispiel an, dass der Ehepartner einer im Kanton Genf quellensteuerpflichtigen Person tatsächlich mehr als CHF 65’100.– verdient.
In diesem Fall ist der auf der Grundlage des Bezugstarifs C abgezogene Quellensteuerbetrag (der Betrag, den der Arbeitgeber monatlich abzieht) geringer als der Betrag, den die steuerpflichtige Person unter Berücksichtigung ihrer Situation tatsächlich zahlen müsste.

Romain Clapier erklärt in seinem Blog, wie man einen Teil der Quellensteuer zurückerhalten kann, und präzisiert: „Falls einer der Ehepartner ausserhalb des Kantons Genf Einkünfte erzielt, die über dem vom Kanton festgelegten theoretischen Betrag (CHF 65’100.–) liegen, ist es unerlässlich, im Laufe des Jahres eine Anpassung des Tarifs C nach oben zu beantragen, um zu vermeiden, dass im Jahr nach dem Quellensteuerabzug durch den Arbeitgeber eine erhebliche Steuernachzahlung fällig wird. Im umgekehrten Fall (der Ehepartner verdient weniger als diese CHF 65’100.–) kann diese Anpassung ebenfalls beantragt werden, wodurch sich der monatlich abgezogene Quellensteuerbetrag verringert.“
Romain Clapier, Wirtschaftsprüfer und Gründer von Allo Déclaration
Wie stehen die Chancen, die Quellensteuer zurückzuerhalten?
Erfüllt eine steuerpflichtige Person sämtliche der nachstehenden Kriterien, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sie KEINE Quellensteuer zurückerhält:
- Für Alleinstehende
- ohne Kinder
- zu 100 % unbefristet angestellt
- keine 3. Säule
- kein Einkauf in die 2. Säule
- keine Ausbildungskosten
- keine an einer Immobilie durchgeführten Arbeiten
- keine CMU über EUR 10’000 pro Jahr
- keine bezahlten Unterhaltszahlungen
- keine Kosten für einen Zweitwohnsitz
- ein vom Arbeitgeber korrekt berechneter Steuersatz.
- Für verheiratete Personen
- ohne Kinder
- Ehepartner ohne Erwerbstätigkeit
- zu 100 % unbefristet angestellt
- keine 3. Säule
- kein Einkauf in die 2. Säule
- keine an einer Immobilie durchgeführten Arbeiten
- keine CMU über EUR 10’000 pro Jahr
- keine bezahlten Unterhaltszahlungen
- keine Kosten für einen Zweitwohnsitz
- ein vom Arbeitgeber korrekt berechneter Steuersatz
Wenn Sie sich in dieser Beschreibung wiedererkennen, müssen Sie zusätzlich sicher sein, dass Ihr Arbeitgeber die Quellensteuer korrekt abgezogen hat, um wirklich davon ausgehen zu können, dass sich eine Berichtigung nicht lohnt. Tatsächlich kommt es häufig vor, dass Unternehmen Fehler machen – entweder, weil der Mitarbeitende seinem Arbeitgeber nicht die richtigen Angaben gemacht hat, oder schlicht aufgrund eines Versehens.
Wie beantragt man eine Berichtigung der Quellensteuer?
Angesichts der zahlreichen Parameter, die in die Berechnung einfliessen, und der individuellen Situation jeder Person kommt es in der Praxis nur sehr selten vor, dass eine quellensteuerpflichtige Person keinen Anspruch auf eine Quellensteuerberichtigung und damit auf eine Rückerstattung hat.
Da zudem viele Faktoren miteinander zusammenhängen (die Steuererklärung des Ehepartners in Frankreich, die Steuererklärung in der Schweiz und die Einkommenserklärung bei der CMU für Versicherte), empfehlen wir in diesem Fall, sich an eine spezialisierte Steuerberatung zu wenden, um die eigene Situation genau zu klären. Die Kosten für eine solche Anfrage liegen im Durchschnitt zwischen CHF 100.– und CHF 250.–.
Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Berichtigung notwendig ist, und diese selbst vornehmen möchten, können Sie einen Antrag bei der kantonalen Steuerverwaltung stellen. Unter folgendem Link finden Sie das Formular zum Herunterladen und Ausfüllen sowie die Adresse, an die Sie Ihren Antrag senden können.
Sobald die kantonale Steuerverwaltung Ihren Antrag erhalten hat, sendet sie Ihnen eine Empfangsbestätigung und leitet je nach Antrag die erforderlichen Schritte ein, um den Betrag Ihrer Steuer neu zu berechnen.
Achtung: Es ist wichtig, die Fristen einzuhalten – der 31. März des laufenden Jahres für das Vorjahr. Nach Ablauf dieser Frist ist keine Berichtigung mehr möglich.
Wichtig: Dieser Artikel stellt in keinem Fall eine Steuerberatung dar.


