Seehafen mit gestapelten bunten Containern und grünen Kränen beim Beladen eines Schiffs
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Import/Export in der Schweiz: Der umfassende Leitfaden 2021

2020 war ein besonders schwieriges Jahr für den Schweizer Außenhandel. Die Schweizerische Zollverwaltung (ZV) gab Ende letzten Jahres bekannt, dass die Exporte um 7 % und die Importe um fast 11 % zurückgegangen sind.

In Kürze

• Der Schweizer Aussenhandel erholt sich 2021 nach der Covid-19-Krise (+5,4% Exporte, +3,3% Importe), getragen zu über 70% vom Handel mit der EU.
• Die Freihandelsabkommen mit der EU (1972, dann die bilateralen Abkommen I und II) erleichtern den freien Warenverkehr für zahlreiche Industrie- und Agrarprodukte.
• Jede importierte Ware muss bei der Eidgenössischen Zollverwaltung deklariert werden, mit je nach Warenart unterschiedlichen Formalitäten.

Der von der Covid-19-Pandemie schwer getroffene Schweizer Import- und Exportsektor zeigt zu Beginn des Jahres 2021 dennoch Anzeichen einer Erholung: +5,4 % bei den Exporten und +3,3 % bei den Importen, wie die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) mitteilt. Um diesen neuen Aufschwung im Rahmen Ihrer Geschäftstätigkeit optimal zu nutzen, sollten Sie jedoch die geltenden Vorschriften im Schweizer Import- und Exportwesen im Detail kennen!

In diesem Artikel finden Sie dank unseres umfassenden Leitfadens alle Besonderheiten und wichtigsten Schritte des Im- und Exports in der Schweiz, ganz gleich, ob Sie ein Schweizer, europäisches oder aussereuropäisches Unternehmen sind.

Die Besonderheiten des Schweizer Marktes

Da die Schweiz zahlreiche Handelspartnerschaften unterhält, insbesondere mit ihren nächsten europäischen Nachbarn, hat sie im Laufe der Jahre eine Reihe von Abkommen geschlossen, die den Handel mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) erleichtern.

So sieht das Freihandelsabkommen von 1972 zwischen der Schweiz und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), ergänzt durch die Bilateralen Abkommen I und II von 1999 und 2004, in erster Linie den freien Verkehr bestimmter Industrie- und Agrarprodukte auf dem Luft- und Strassenweg zwischen der Schweiz und den EU-Ländern vor.

Da mehr als 70 % des Schweizer Aussenhandels auf die europäischen Partnerländer entfallen, stellt der Import und Export von Waren aus der Schweiz in der Regel keine besonderen Schwierigkeiten dar, weder hinsichtlich der Kosten noch der Lieferfristen.

Was den Import und Export aus einem Nicht-EU-Land betrifft, gelten etwas andere Bedingungen. Denn der Import von Waren aus einem Land ausserhalb der EU erfordert deren Verzollung, während beim Export von Waren aus der Schweiz häufig Zölle und andere Abgaben zu entrichten sind.

Die Einfuhr von Waren in die Schweiz: Wie funktioniert das?

Jede von einem Schweizer Unternehmen importierte Ware muss bei der Eidgenössischen Zollverwaltung angemeldet werden. Die administrativen Formalitäten im Zusammenhang mit der Einfuhr werden vor, während und nach der Zollabfertigung der Waren erledigt. Sie hängen in der Regel von der Art der importierten Waren ab.

Die Formalitäten für die Einfuhr in die Schweiz

Vor der Zollabfertigung

Wenn er seine Waren in die Schweiz versendet, muss der Exporteur sicherstellen, dass er Begleitpapiere beifügt, die eine gewisse Anzahl an Angaben zu diesen Waren enthalten, nämlich:

  • ihr Gewicht;
  • ihren Ursprung;
  • ihren Wert;
  • ihre Tarifnummer (um den für sie geltenden Steuersatz zu ermitteln).

Gut zu wissen: Der Exporteur der Waren kann diese verschiedenen Angaben dem Zoll in Form einer Rechnung oder eines Lieferscheins vorlegen, wobei Letzterer nicht zwingend vorgeschrieben ist. Er kann ihnen zudem ein Ursprungszeugnis beifügen, um ihre Herkunft nachzuweisen.

Ob sie vom Exporteur selbst oder von Spediteuren vorgenommen wird, die digitale Zollanmeldung ist vor dem Versand der Waren obligatorisch. Dazu genügt es, die oben genannten Angaben zu den Waren über das IT-System e-dec der EZV einzugeben.

Diese Anmeldung richtet sich insbesondere nach der zollrechtlichen Bestimmung der Waren, nämlich:

  • die endgültige Einfuhr;
  • die vorübergehende Einfuhr;
  • die Zollfreilagerung;
  • der Transit.

Gut zu wissen: Der Exporteur oder Spediteur erhält daraufhin die Einfuhrliste und den Freigabebeleg vom Zoll im PDF-Format.

Bei der Zollabfertigung

Beim Überqueren der Schweizer Grenze müssen die Waren der Zollstelle vorgelegt werden.

Dem Zollpersonal sind dann folgende Unterlagen vorzulegen:

  • die Nummer der Einfuhrliste (oder eine Kopie der bei der digitalen Zollanmeldung erhaltenen PDF-Datei);
  • die zuvor zusammengestellten Begleitpapiere.

Nach einer kurzen Kontrolle und je nach Gültigkeit der vorgelegten Dokumente kann der Zoll dann:

  • gegebenenfalls eine physische Kontrolle der Waren anordnen;
  • die Waren freigeben.

Nach der Zollabfertigung

Bei der Zollanmeldung erstellt der Zoll die Veranlagungs- und Mehrwertsteuerentscheide für das Unternehmen, das die Waren in die Schweiz befördert.

Schweizer Importunternehmen müssen im Rahmen ihrer Geschäfte in der Regel zwei Arten von Zahlungen leisten:

  • Zölle, deren Höhe insbesondere vom Zustand der Waren, ihrem Gewicht, ihrem Material und ihrem Verwendungszweck abhängt;
  • die Mehrwertsteuer (MwSt.), die in der Regel 7,7 % beträgt, wobei für eine Reihe von Waren ein ermässigter Steuersatz von 2,5 % gilt, darunter Lebensmittel, Medikamente und Bücher.

Hinweis: Die vollständige Liste der Waren, für die ein ermässigter Steuersatz gilt, finden Sie in Artikel 25 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer.

Je nach Art der importierten Waren können jedoch verschiedene zusätzliche Steuern und Abgaben hinzukommen, insbesondere:

  • die Tabaksteuer;
  • die Alkoholmonopolgebühr;
  • die Mineralölsteuer…

Der Exporteur (oder der von ihm mit dem Warentransport beauftragte Spediteur) stellt dem importierenden Unternehmen daraufhin den Transport der Waren sowie die im Rahmen der Zollabfertigung erbrachten Leistungen in Rechnung.

Gut zu wissen: Das importierende Unternehmen erhält den Veranlagungsnachweis nicht mehr wie früher per Post in Form der Zollquittung (gelbes Papier), sondern auf elektronischem Weg.

Einige Sonderfälle

Die Einfuhr von Mustern

In der Schweiz fallen Muster, das heisst ausländische Waren, die für eine begrenzte Zeit verwendet werden sollen (und somit nicht in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden), unter die Regelung der vorübergehenden Verwendung.

Ob diese Waren vorübergehend in die Schweiz eingeführt werden dürfen, hängt von ihrem vorgesehenen Verwendungszweck ab. Sie werden beispielsweise im Rahmen von Versuchen, Sportveranstaltungen oder Ausstellungen eingeführt.

Darüber hinaus müssen die Waren, um in den Genuss dieser Sonderregelung zu kommen, folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • zur Wiederausfuhr bestimmt sein;
  • identifizierbar sein;
  • unverändert wieder ausgeführt werden (lediglich Instandhaltungsmassnahmen sind zulässig).

Um das Verfahren der vorübergehenden Verwendung für Ihre Waren einzuleiten, stehen Ihnen folgende Dokumente zur Verfügung:

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Die Einfuhr von Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Lebensmitteln

Um Tiere oder tierische Erzeugnisse in die Schweiz einzuführen, müssen zuvor bestimmte, von den zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes ausgestellte Gesundheitszeugnisse eingeholt werden.

Zudem sind für die Einfuhr bestimmter Arten von frischem Obst, Gemüse und Wildpflanzen amtliche Pflanzengesundheitszeugnisse erforderlich, die vom Herkunftsland der Waren ausgestellt werden.

Verbote und Einschränkungen

Die Einfuhr (ebenso wie die Ausfuhr oder die Durchfuhr) bestimmter Waren ist in der Schweiz streng verboten oder eingeschränkt. Diese besonderen Vorschriften lassen sich in der Regel aus folgenden Gründen erklären:

  • Umweltschutz;
  • Kultur;
  • Sicherheit;
  • Gesundheitsschutz;
  • geistiges Eigentum…

Hinweis: Die vollständige Liste der Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr in der Schweiz verboten ist, finden Sie auf der Website der EZV.

Genauere Angaben zu Einfuhrsteuern und Zöllen

Ohne Mehrwertsteuer liegt die Zollschwelle, ab der Zölle geschuldet sind, bei 300 CHF. Dieser Betrag basiert auf dem Gesamtwert der aus der Schweiz importierten Waren (Alkohol und Tabak inbegriffen).

Ohne landwirtschaftliche Erzeugnisse lagen die handelsgewichteten durchschnittlichen Zölle laut der Welthandelsorganisation (WTO) 2018 bei 2 %.

Landwirtschaftliche Erzeugnisse, die nicht direkt aus dem Schweizer Staatsgebiet stammen, werden in der Regel nur schwach besteuert (0,2 % für Fisch und Fischereierzeugnisse, 3,7 % für Kaffee und Tee), während in der Schweiz erzeugte Produkte deutlich stärker besteuert werden (138,9 % für Milchprodukte, ebenfalls laut WTO).

Gut zu wissen: Die Schweiz hat ein Allgemeines Präferenzsystem (APS) eingeführt, um Entwicklungsländer zu fördern. Dank diesem System werden Waren aus diesen Ländern, insbesondere im Industriesektor, Präferenzzölle gewährt.

Lastwagen auf einer Bergstrasse in Südamerika vor andiner Landschaft
Genau wie ihre Einfuhr unterliegt auch die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz einer Reihe besonderer Vorschriften.

Die Ausfuhr von Waren in die Schweiz: Wie funktioniert das?

Alle von Unternehmen aus der Schweiz ausgeführten Waren müssen der EZV auf elektronischem Weg angemeldet werden. Wie bei der Einfuhr kann die Anmeldung der Waren einem schriftlich beauftragten Vermittler, Spediteur oder Zollagenten übertragen werden. Um den Ausfuhrprozess erfolgreich abzuschliessen, müssen zudem eine Reihe von Formalitäten beachtet werden.

Die Formalitäten für die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz

Um das Schweizer Hoheitsgebiet verlassen zu können, muss eine Ware daher bei der Ausfuhrzollstelle angemeldet werden. Die vom Exporteur oder seinem Beauftragten ausgefüllte Anmeldung muss die zutreffende Tarifnummer enthalten, die auf der Website TARES zu finden ist.

Wie bei der Einfuhr von Waren in die Schweiz müssen auch die für den Export bestimmten Waren mit Papieren versehen sein, die den Zollbehörden bestimmte unverzichtbare Angaben liefern. Die Ausfuhrzollanmeldung (AZA) erfolgt online über das IT-System e-dec der EZV.

Gut zu wissen: Aus der Schweiz ausgeführte Waren sind von der Mehrwertsteuer und den Zöllen befreit. Ihr Importeur muss diese Abgaben jedoch entrichten. Weitere Informationen zu den genauen Bedingungen dieser Befreiung finden Sie auf der entsprechenden Seite der Website der EZV.

Der Status als zugelassener Versender

Unternehmen, die regelmässig Waren aus der Schweiz ausführen, können den Status eines zugelassenen Versenders (ZV) erhalten, der es ihnen ermöglicht, ihre Ausfuhranmeldungen vom Sitz ihres Unternehmens oder von jedem anderen zugelassenen Ort aus vorzunehmen.

Dieser Status, dessen Erlangung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist (siehe Website der EZV), ermöglicht die Nutzung des ZAV-Verfahrens, das regelmässigen Exporteuren Vorteile bietet, insbesondere:

  • zeitliche Flexibilität, da der Exporteur nicht mehr von den Öffnungszeiten der Zollstellen abhängig ist;
  • geografische Unabhängigkeit, da der Exporteur seine Waren nicht mehr über eine Zollstelle führen muss;
  • ein geringeres Risiko von Staus an der Grenze.

Die verschiedenen Arten von Ausfuhrzollanmeldungen

Je nachdem, welche Waren Sie ausführen möchten oder welche Art von Ausfuhr Sie vornehmen möchten, kommen verschiedene Ausfuhrzollanmeldungen infrage, nämlich:

  • Die endgültige Ausfuhr. Dies ist das klassischste Ausfuhrverfahren: Waren, die sich in der Schweiz im zollrechtlich freien Verkehr befinden, werden endgültig in ein anderes Land ausgeführt.
  • Die vorübergehende Ausfuhr. Waren, die sich in der Schweiz im zollrechtlich freien Verkehr befinden, werden vorübergehend in ein anderes Land ausgeführt. Dieser vorläufige Charakter ist beiden Parteien bereits zum Zeitpunkt der Ausfuhr bekannt.
  • Der Antrag auf Ausfuhrbeiträge. Er kann gestellt werden, wenn die ausgeführten Güter (in der Regel landwirtschaftliche Erzeugnisse oder daraus gewonnene Waren) auf Schweizer Boden teurer verkauft werden als auf dem internationalen Markt.
  • Die Ausstellung von Ursprungsnachweisen. Sie ermöglicht es dem Importeur, dank der vom Exporteur bereitgestellten, auf Freihandelsabkommen bezogenen Unterlagen von einer Zollpräferenz (Ermässigung oder sogar Befreiung von den Zöllen) zu profitieren.

Verbote und Einschränkungen

Obwohl für die überwiegende Mehrheit der Ausfuhren aus der Schweiz keine besonderen Beschränkungen gelten, sind einige aus verschiedenen Gründen eingeschränkt oder sogar verboten.

Das Bestimmungsland

Verbote, Genehmigungsregelungen, andere Arten von Massnahmen… Die Ausfuhr von Waren aus der Schweiz kann durch die Bestimmungsländer mitunter stark eingeschränkt oder sogar vollständig untersagt sein.

In der Regel beruhen diese für das Einfuhrland spezifischen Massnahmen auf folgenden Erwägungen:

  • Aussenpolitik;
  • Sicherheit.

Um allfällige Einschränkungen oder Verbote im Bestimmungsland Ihrer Waren zu prüfen, können Sie sich an das Staatssekretariat für Wirtschaft wenden.

Die Warenart

Das Schweizer Aussenwirtschaftsrecht kann mitunter zu einer strengen Ausfuhrkontrolle führen, was eine Einschränkung oder sogar ein vollständiges Verbot der Ausfuhr bestimmter Warenarten zur Folge haben kann.

Diese Einschränkungen bestehen aus folgenden Gründen:

  • Sicherheit (Güter mit doppeltem Verwendungszweck);
  • Umweltschutz;
  • Artenschutz;
  • Schutz von Kulturgütern…

Um allfällige Einschränkungen oder Verbote im Zusammenhang mit den ausgeführten Warenarten zu prüfen, können Sie sich an die zuständigen Bundesämter wenden.

Sonstiges

Ausfuhren aus der Schweiz können auch in anderen Bereichen Einschränkungen unterliegen, insbesondere:

  • die aussenwirtschaftlichen Beziehungen zu bestimmten Institutionen, Organisationen oder Personen (aus aussen- oder sicherheitspolitischen Gründen);
  • Kapitalbewegungen und Zahlungsverkehr, sofern sie ausländische Wirtschaftsräume betreffen (im Rahmen des Aussenwirtschaftsrechts).

Auch hier können Sie sich beim Staatssekretariat für Wirtschaft erkundigen, ob Ihre Ausfuhren von diesen Einschränkungen betroffen sind.

Genauere Angaben zu Ausfuhrsteuern und Zöllen

Wie bereits erwähnt, müssen Schweizer Exportunternehmen im Rahmen ihrer Ausfuhren weder Zölle noch Mehrwertsteuer entrichten. Beachten Sie jedoch, dass diese Befreiungen an bestimmte Voraussetzungen geknüpft sind.

Tatsächlich gelten sie nur im Rahmen von direkten Ausfuhren, das heisst, wenn die Waren:

  • ins Ausland befördert werden;
  • vom Ausführer, vom Einführer oder von einem beauftragten Dritten in ein offenes Zolllager (oder ein Zollfreilager) verbracht werden.

Für weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der direkten Ausfuhr von Waren sowie zur Steuerbefreiung können Sie sich an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) wenden.

Gut zu wissen: Die im Register der Steuerpflichtigen der ESTV eingetragene Person (Lieferant, Erwerber oder beauftragter Dritter) muss die Ausfuhr nachweisen, indem sie der Verwaltung ein als Nachweis dienendes Dokument vorlegt.

In der Regel werden im Bestimmungsland Ihrer Waren jedoch Zölle sowie weitere Einfuhrabgaben verlangt. Sie können Ihrem Kunden dann ermöglichen, die Waren zollfrei oder zumindest zu einem ermässigten Satz einzuführen, sofern die Vorschriften zur Ausstellung von Ursprungsnachweisen strikt eingehalten werden.

Gestapelte Seecontainer in Blau, Rot und Braun mit Seriennummern und Firmenlogos
Auch für die Verpackung und Kennzeichnung von Import- und Exportwaren gelten in der Schweiz bestimmte Vorschriften.

Import/Export in der Schweiz: Vorschriften für Verpackung und Kennzeichnung

Die Schweizer Zollbehörden achten besonders genau auf die Einhaltung der Vorschriften für Verpackung und Kennzeichnung von Waren, die die Schweizer Grenzen passieren, insbesondere bei Lebensmitteln.

Gut zu wissen: Die Schweizer Lebensmittelvorschriften entsprechen im Allgemeinen denen der Europäischen Union.

Zunächst müssen die Verpackungen und Etiketten der Waren zwingend auf Französisch, Deutsch oder Italienisch beschriftet sein und Folgendes angeben:

  • ihre spezifischen Namen;
  • ihre metrischen Masse;
  • ihre Verkaufspreise;
  • ihre Stückpreise;
  • ihr Gewicht (bei Mischprodukten das Gewicht jedes einzelnen Bestandteils; Zutaten und Zusatzstoffe müssen in absteigender Reihenfolge angegeben werden).

Die verschiedenen Gewichts- und Massangaben müssen den Normen des Eidgenössischen Instituts für Metrologie entsprechen.

Bei spezifischeren Produkten können zusätzliche Kennzeichnungen mit weiteren Informationen erforderlich sein. Diese können beispielsweise das Herkunftsland des Produkts, den Namen seines Herstellers oder Vertreibers oder auch sein Verfallsdatum angeben.

Behördengänge, Steuern und Zölle, spezifische Einschränkungen und Restriktionen… Der Import-/Exportprozess in der Schweiz erfordert die Kenntnis und Antizipation zahlreicher Schritte und Informationen, die für Sie nun kein Geheimnis mehr sind! Sie können Ihre Importe und Exporte auf Schweizer Boden nun unter Einhaltung der geltenden Vorschriften erfolgreich abwickeln und dabei gleichzeitig Ihre Verzollung optimieren.

Eine Import-/Exporttätigkeit in der Schweiz setzt Sie jedoch einer Reihe von finanziellen Risiken aus, insbesondere dem Wechselkursrisiko. Um sich bei Ihren Zahlungen in Fremdwährungen bestmöglich abzusichern, nutzen Sie gerne den Online-Wechselkursdienst von b-sharpe!

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