5 Tipps für die Zollabfertigung von Waren
Die Zollabfertigung von Waren ist ein rechtliches Verfahren zur Begleichung der Zollschuld und kann von Unternehmen in hohem Maße optimiert werden.
Nach den neuesten verfügbaren Daten von Comtrade exportierte die Schweiz im Jahr 2019 Waren im Wert von über 313 Milliarden Dollar und importierte im selben Jahr Waren im Wert von über 276 Milliarden Dollar. Medikamente, Uhren, Autos, Edelmetalle … Alle diese Produkte, die die Schweizer Grenze passieren, müssen beim Zoll angemeldet werden, was in der Regel mit gewissen Kosten verbunden ist.
Dieser Prozess lässt sich jedoch von Unternehmen optimieren. Entdecken Sie unsere 5 Tipps für eine optimale Abwicklung der Zollabfertigung von Handelswaren!
Was ist die Zollabfertigung von Waren?
Die Zollabfertigung von Waren bezeichnet das gesamte rechtliche Verfahren, das Waren durchlaufen müssen, um in das Schweizer Hoheitsgebiet einzuführen oder aus diesem auszuführen. Konkret besteht die Zollabfertigung darin, die Waren einem bestimmten Zollverfahren zuzuordnen, insbesondere je nach ihrer Verwendung und ihrem Bestimmungsort.
Das Zollabfertigungsverfahren läuft also in der Regel darauf hinaus, die für die importierten oder exportierten Waren anfallenden Zölle und die Mehrwertsteuer (MwSt.) zu entrichten. Bestimmte Produkte unterliegen zudem besonderen Vorschriften (Kulturgüter, Güter mit doppeltem Verwendungszweck, militärisches Material usw.), wie beispielsweise gesundheitsrechtlichen Formalitäten oder anderen gesetzlichen Normen, und können daher besonderen Kontrollen unterzogen werden.
Tatsächlich können die Zollbehörden erst anhand der Anmeldung der ein- oder ausgeführten Waren (in der Art, Wert und Bestimmungsort der Waren sowie die Identität des Absenders und des Empfängers anzugeben sind) die Höhe der gegebenenfalls zu entrichtenden Steuern und Abgaben berechnen.
Glücklicherweise gibt es mehrere (gesetzlich vorgesehene) Möglichkeiten, dieses Zollabfertigungsverfahren zu optimieren, insbesondere um diese Gebühren zu senken oder sogar ganz zu erlassen…
# 1 Sich an die richtigen Zollstellen wenden, zu den richtigen Zeiten
Wenn es um Handelswaren geht, ist jedes Unternehmen, das Produkte über die Schweizer Grenze befördert oder befördern lässt, gesetzlich verpflichtet, diese anzumelden und allfällige Zollschulden zu begleichen.
Zunächst einmal muss man also wissen, an wen man sich wenden muss, um diese Anmeldung vorzunehmen. Die Schweizerische Zollverwaltung (ZV) weist darauf hin, dass die Zollabfertigung von Handelswaren nur bei bestimmten Zollstellen und ausschließlich während der Öffnungszeiten erfolgen kann.
In der Regel können Zollanmeldungen von Montag bis Freitag vorgenommen werden (einige Zollstellen sind samstagsvormittags geöffnet). Die Adressen der Zollstellen sowie die genauen Öffnungszeiten finden Sie hier.
# 2 Die Bestimmungen der Freihandelsabkommen einhalten
Um in den Genuss von Zollpräferenzen in Form einer Ermäßigung oder sogar einer Befreiung von den Einfuhrzöllen zu kommen, wird empfohlen, die Bestimmungen der Freihandelsabkommen (FHA) so weit wie möglich einzuhalten.
Die Schweiz hat zwar solche Abkommen mit verschiedenen Staaten geschlossen, doch gelten diese für die Ein- oder Ausfuhr von Handelswaren nur unter bestimmten Voraussetzungen. Insbesondere müssen die Waren bestimmte Herkunftsstandards erfüllen.
Gut zu wissen: Einige Freihandelsabkommen sehen zudem vor, dass auch Teilimporte von Waren unter Zollaufsicht in den Genuss eines Präferenzzollsatzes kommen können, sofern der Absender Ursprungsnachweise vorlegt.
# 3 Die Bestimmungen für Entwicklungsländer einhalten
Um weiterhin von einer erheblichen Ermäßigung oder sogar einer vollständigen Befreiung von Zöllen und der Mehrwertsteuer zu profitieren, besteht zudem die Möglichkeit, sofern die Geschäftstätigkeit des Unternehmens dies zulässt, die Bestimmungen für Entwicklungsländer sowohl beim Import als auch beim Export von Handelswaren in Anspruch zu nehmen.
Die Schweiz hat nämlich ein Allgemeines Präferenzsystem (APS) eingeführt, das darauf abzielt, Einfuhren mit Ursprung in diesen Ländern Zollpräferenzen zu gewähren. Um diese in Anspruch nehmen zu können, muss der Ursprungsnachweis der Waren mittels eines entsprechenden Ursprungszeugnisses erbracht werden.
Dieses Zertifikat kann in drei verschiedenen Formen vorliegen:
- das Ursprungszeugnis „Formular A“;
- die Ursprungserklärung auf der Rechnung;
- die REX-Ursprungserklärung.
Gut zu wissen: Bei bestimmten Zolltarifnummern wird für alle Entwicklungsländer automatisch Zollbefreiung gewährt. Dies gilt insbesondere für Industrieerzeugnisse, allerdings mit Ausnahme der meisten Textilien.
# 4 Von Zollvergünstigungen profitieren
Zusätzlich zu den oben genannten Ermäßigungen oder Befreiungen können Zollvergünstigungen für die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Waren gewährt werden, insbesondere je nach deren Verwendungszweck. Diese Erleichterungen sind im Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 sowie in der Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) über Zollbegünstigungen vom 4. April 2007 geregelt.
Um je nach Verwendungszweck der Waren ermäßigte Zollsätze zu erhalten, muss das Unternehmen zuvor eine entsprechende Verwendungsverpflichtung bei der Generaldirektion für Zoll (DGD) einreichen. Diese schriftliche Verpflichtung muss vor der allerersten Zollanmeldung der betreffenden Waren eingereicht werden.
Um einen Antrag auf Erteilung einer Einstellungszusage zu stellen, füllen Sie bitte einfach dieses Formular aus.
# 5 Waren vorübergehend ausführen
Einige Unternehmen, die Waren durchführen, greifen möglicherweise auf einen weiteren „Zollabfertigungstrick“ zurück, der mit dem passiven Veredelungsverkehr zusammenhängt. Dieser betrifft Waren, die vorübergehend zum Zwecke der Bearbeitung, Verarbeitung oder Reparatur ausgeführt werden.
Dieses besondere Ausfuhrverfahren (das natürlich einer Genehmigung unterliegt) kann tatsächlich anstelle des klassischen Ausfuhrverfahrens angewendet werden. Nach Ablauf der Ausfuhrfrist müssen die Waren wieder eingeführt werden; im Rahmen dieser Wiedereinfuhr wird der ermäßigte Steuersatz angewendet.
Wenn für die vorübergehend auszuführenden Waren bereits ein ermäßigter Zollsatz gilt (beispielsweise aufgrund eines Ursprungszeugnisses), ist es natürlich nicht erforderlich, einen Antrag auf passive Veredelung zu stellen.
Mit diesen 5 Tipps sind Sie nun in der Lage, die Zollabfertigung Ihrer Handelswaren optimal zu gestalten und dabei die gesetzlich vorgesehenen Optimierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen!


