Schwarzer Taschenrechner auf beigem Notizblock mit Stiften und Spiralheften – Sinnbild für CHF/EUR-Berechnung
Avatar David
Finanzen & SteuernStellenangebote

Währung für die Lohnzahlung: Welche Rechte hat der Arbeitnehmer? Wie kann man sie ändern?

Die Auszahlung eines Lohns in Fremdwährung durch den Arbeitgeber muss verschiedenen in der Schweiz geltenden Vorschriften entsprechen.

In Kürze

• In der Schweiz wird der Lohn in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt, eine Zahlung in Fremdwährung bleibt jedoch unter bestimmten Bedingungen möglich (Einigung beider Parteien, Diskriminierungsverbot, Einhaltung der GAV).
• Die Banküberweisung ist heute die Norm, sofern der Arbeitnehmer zustimmt und seine Bankverbindung mitteilt.
• Bei einer internationalen Überweisung mit Währungsumrechnung können verschiedene Gebühren anfallen, die mangels anderer Vereinbarung der Arbeitgeber trägt.

Für das Unternehmen wie für den Arbeitnehmer werden die Modalitäten der Auszahlung eines Monatslohns komplexer, sobald Letzterer eine Zahlung in einer Fremdwährung verlangt. Die Umrechnung des Betrags vom Schweizer Franken in eine andere Währung ist häufig mit Komplikationen bei Kosten und Ablauf verbunden.

Nachfolgend erfahren Sie, welche Rechte Ihnen zustehen und welche Alternativen sich Ihnen in einer solchen Situation bieten.

Aktuelle Situation bei der Lohnzahlung

Wahl der Zahlungswährung

Auf Schweizer Staatsgebiet erfolgt die Lohnzahlung an den Arbeitnehmer in der Regel in der Landeswährung.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Arbeitgeber den Lohn jedoch in einer Fremdwährung auszahlen. Dieser Fall tritt häufig auf, wenn ein ausländischer Arbeitnehmer (zum Beispiel ein Grenzgänger) seine Tätigkeit für ein Schweizer Unternehmen ausübt.

Damit die Zahlung in einer anderen Währung als dem Schweizer Franken erfolgen kann, wird empfohlen, dabei Folgendes zu beachten:

  • die ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung beider Parteien (Arbeitgeber und Arbeitnehmer);
  • das Diskriminierungsverbot (festgelegt im Abkommen über die Freizügigkeit zwischen der Schweiz und der EU);
  • der gegebenenfalls anwendbare Gesamtarbeitsvertrag sowie die kantonale Gesetzgebung;
  • jede weitere Vorschrift, die den Arbeitnehmer vor Willkür seitens des Arbeitgebers schützen soll.

Modalitäten der Auszahlung

Neben der Wahl der Zahlungswährung stellt sich auch die Frage nach den Modalitäten der Lohnzahlung. Artikel 323b Absatz 1 des Obligationenrechts sieht nämlich vor, dass diese Zahlung bar, am Arbeitsplatz und während der Arbeitszeit zu erfolgen hat; heute ist dies jedoch in der Regel nicht mehr der Fall, da die Banküberweisung inzwischen zur Norm geworden ist.

Dieses Vorgehen ist zulässig, sofern der Arbeitnehmer seine Zustimmung gibt. Teilt er dem Arbeitgeber die Bankverbindung seiner Wahl mit, geht man davon aus, dass er damit sein stillschweigendes Einverständnis zur Überweisung als Zahlungsmethode erteilt.

Pflichten der Parteien

Vorgaben bei internationalen Überweisungen

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, obliegen dem Arbeitgeber mehrere Pflichten, wenn er sich bereit erklärt, die Zahlung per Banküberweisung mit Umrechnung seiner Währung (Schweizer Franken) in die vom Arbeitnehmer angegebene Währung vorzunehmen:

  • Interbanken-Überweisungsgebühren. Ob es sich um eine internationale Überweisung handelt oder nicht, die Kosten der Lohnzahlung per Banküberweisung trägt der Arbeitgeber;
  • Gebühren für den Währungswechsel. Zwar bieten die meisten Banken Multiwährungskonten sowie eine Währungsumrechnung an, doch zum Wechselkurs kommen häufig noch hohe Gebühren hinzu;
  • Zugang des Arbeitnehmers zu seinem Lohn. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer seinen Lohn vor Ende des Monats erhält. Diese Frist ist nicht nur aus moralischer Sicht wünschenswert, sondern auch üblich und mitunter sogar vorgeschrieben.

Gut zu wissen: Verzögerungen und/oder zusätzliche Kosten, die auf die Bank des Arbeitnehmers zurückzuführen sind, können dem Arbeitgeber in der Regel nicht angelastet werden.

Vorgaben bei Inlandsüberweisungen

Umgekehrt kann die Eröffnung eines Schweizer Bankkontos für den Arbeitnehmer problematisch sein: Zeitaufwand, Verwaltungskosten, zu leistende Mindesteinlage… 

Aus diesem Grund gilt allgemein, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht dazu zwingen kann, ein Konto in Landeswährung auf Schweizer Staatsgebiet zu eröffnen. Aufgrund ihres einseitigen Charakters würde eine solche Zwangsmassnahme nämlich den Grundsatz der gegenseitigen Einigung zwischen den beiden Parteien infrage stellen.

Angesichts dieser Sackgasse und um jegliche Unannehmlichkeit zu vermeiden, gibt es Lösungen, um die beiden Parteien wieder zusammenzubringen und eine gemeinsame Grundlage für eine entspanntere Zusammenarbeit zu schaffen.

Die Lösung von b-sharpe

Konzept und Funktionsweise

Anstelle eines Bankkontos kann der Arbeitnehmer sein stillschweigendes Einverständnis zum Erhalt der Zahlung durch seinen Arbeitgeber erteilen, indem er ihm das Konto eines externen Dienstleisters angibt. Sobald die Lohnzahlung auf diesem Konto eingegangen ist, kann sie an den Arbeitnehmer weitergeleitet werden. Ein solches Vorgehen steht im Einklang mit dem zuvor erwähnten Artikel 323b Absatz 1.

Auf dieser Alternative beruht das Konzept von b-sharpe: Nach der Registrierung auf der Online-Plattform erhält der Arbeitnehmer ein Dokument mit seiner Kundennummer sowie den Angaben, die der Arbeitgeber für die Überweisungen benötigt.

Die Funktionsweise dieses Kontos lässt sich in zwei einfache Schritte gliedern:

  1. Die Gelder werden automatisch in die vom Kunden angegebene Währung umgetauscht. Dieser Vorgang erfolgt in Echtzeit zum jeweils gültigen Wechselkurs, mit einer geringeren Marge als bei klassischen Bankgebühren;
  1. Die Gelder werden innerhalb von 24 Stunden auf das Bankkonto des Kunden überwiesen, oder am nächsten Werktag nach ihrem Eingang. Hierbei entsteht kein Umrechnungsproblem, da diese bereits im Vorfeld erfolgt ist.

Als regulierter Finanzintermediär ist b-sharpe befugt, diesen schnellen und kostengünstigen Transfer zwischen der Lohnzahlung durch den Arbeitgeber und deren Eingang auf dem Bankkonto des Arbeitnehmers vorzunehmen.

Vorteile für beide Parteien

Die von b-sharpe vorgeschlagene Lösung erspart es dem Arbeitnehmer, ein Bankkonto in der Schweiz eröffnen zu müssen. Die einfache Eröffnung dieses Zwischenkontos steht im Gegensatz zum administrativen und finanziellen Aufwand, der mit der Kontoeröffnung bei einer Bank auf Schweizer Staatsgebiet verbunden ist.

Auf Seiten des Arbeitgebers können zwei Einwände die Weigerung rechtfertigen, den Lohn auf das Konto eines externen Dienstleisters zu überweisen:

  • das Vorliegen einer klaren vertraglichen Grundlage;
  • der Nachweis eines konkreten Nachteils für ihn selbst oder für den Arbeitnehmer.

Die Umsetzung der b-sharpe-Lösung verringert jedoch im Gegenteil die wirtschaftliche Belastung für den Arbeitgeber. Sofern also der Buchhaltungsprozess des Unternehmens durch die Einführung eines solchen Verfahrens nicht beeinträchtigt wird, kann das Unternehmen diesen Punkt nicht als Grund anführen, um den Antrag des Arbeitnehmers abzulehnen.

Anzumerken ist: Wenn die vom Arbeitgeber verwendeten Buchhaltungsprogramme zudem von seinem Treuhandbüro bereitgestellt werden (wie es in kleinen Strukturen häufig der Fall ist), ist das Unternehmen von der Verfahrensänderung ohnehin nicht betroffen und hat somit keinen Grund, den Antrag des Arbeitnehmers abzulehnen.

Die Wahl der Methode zur Auszahlung des Lohns an den Arbeitnehmer in einer Fremdwährung sollte auf einer umfassenden Analyse aller dem Arbeitgeber zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beruhen.

Vor diesem Hintergrund stellt Ihnen b-sharpe alle Informationen zu seinen Dienstleistungen, seiner Plattform und den Anmeldemodalitäten zur Verfügung.

Reagieren Sie auf diesen Artikel!

Ihr Kommentar wird geprüft, bevor er veröffentlicht wird.