Steuererklärung in Frankreich: Konten, die der französischen Steuerbehörde zwingend gemeldet werden müssen
- Welche Steuerzahler müssen in Frankreich eine Steuererklärung abgeben?
- Das französische Steuergesetz zur Meldung ausländischer Konten: Wissenswertes
- Bank- und Sparkonten, die den französischen Steuerbehörden zu melden sind (oder nicht)
- Wie meldet man seine ausländischen Konten an?
- Was tun, wenn Sie vergessen haben, ein Konto anzugeben?
In Frankreich ist gerade die Zeit der Steuererklärung. Betroffen sind alle in der Schweiz ansässigen Personen mit Einkünften aus französischen Quellen (wie beispielsweise Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, die Mieteinnahmen in Frankreich erzielen, oder in Frankreich ansässige Personen, die in der Schweiz berufstätig sind).
- Welche Steuerzahler müssen in Frankreich eine Steuererklärung abgeben?
- Das französische Steuergesetz zur Meldung ausländischer Konten: Wissenswertes
- Bank- und Sparkonten, die den französischen Steuerbehörden zu melden sind (oder nicht)
- Wie meldet man seine ausländischen Konten an?
- Was tun, wenn Sie vergessen haben, ein Konto anzugeben?
Zu den Informationen, die der französischen Steuerbehörde zwingend mitgeteilt werden müssen, gehören Konten im Ausland (und somit aus ihrer Sicht außerhalb Frankreichs). Dies betrifft einige unserer Kunden, die Konten in der Schweiz oder in Deutschland oder auch Vorsorgekonten der 3. Säule besitzen. Es ist jedoch nicht immer einfach zu wissen, welche Konten als ausländische Konten gemeldet werden müssen und welche nicht. Da die Folgen für den Steuerpflichtigen erheblich sein können und sogar Geldstrafen drohen, bieten wir Ihnen hier eine kleine praktische Übersicht für Ihre Steuererklärung in Frankreich.
Welche Steuerzahler müssen in Frankreich eine Steuererklärung abgeben?
- Jede in der Schweiz ansässige Person, die Einkünfte aus Frankreich bezieht: Dies betrifft beispielsweise Personen, die eine Immobilie in Frankreich vermieten und daraus Einkünfte erzielen.
- Schweizer Rentner, die sich in Frankreich niedergelassen haben und Einkünfte aus der Schweiz beziehen
- In Frankreich ansässige Personen, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Sobald ein in der Schweiz tätiger Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in Frankreich hat, ist er zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet, selbst wenn seine Einkünfte an der Quelle einbehalten werden, wie dies beispielsweise bei Grenzgängern in Genf oder Zürich der Fall ist.
Kurz gesagt: Diese Steuerpflichtigen müssen unabhängig davon, in welchem Kanton sie arbeiten (Genf, Waadt, Neuenburg, Zürich, Basel…), in Frankreich eine Steuererklärung abgeben.
Das französische Steuergesetz zur Meldung ausländischer Konten: Wissenswertes
Jede natürliche Person mit Wohnsitz in Frankreich muss in ihrer Steuererklärung gegenüber den französischen Steuerbehörden die Konten angeben, die sie im Ausland unterhält. In dieser Steuererklärung müssen sowohl derzeit geführte und genutzte Konten als auch solche Konten aufgeführt werden, die im Laufe des Jahres geschlossen wurden.
Betroffen sind gemäß dem Finanzgesetz Gehaltskonten, Sparkonten und sogenannte gewöhnliche Konten, die außerhalb Frankreichs eröffnet wurden, unabhängig davon, ob sie Bargeld oder Wertpapiere betreffen.
Darüber hinaus droht dem Steuerpflichtigen bei Nichtangabe eine Geldstrafe von 1.500 Euro pro nicht angegebenem Konto.
Bank- und Sparkonten, die den französischen Steuerbehörden zu melden sind (oder nicht)
- Gehaltskonten, Sparkonten (unabhängig von der Währung) und Wertpapierkonten, die bei einer Schweizer Bank (Crédit Suisse, UBS, Kantonalbank, PostFinance…) eröffnet wurden: Diese Konten müssen der französischen Steuerbehörde gemeldet werden.
- Bankkonten in Frankreich (einschließlich Online-Banken wie ING Direct, Fortuneo, Boursorama usw.): Diese Konten müssen nicht als ausländische Konten angegeben werden.
- Ausländische Bankkonten: Gemäß Artikel 1649 Absatz 2 des Allgemeinen Steuergesetzbuchs („CGI“) sind die betroffenen Steuerpflichtigen verpflichtet, Bankkonten anzugeben, die im Ausland (d. h. außerhalb Frankreichs) eröffnet, geführt, genutzt oder geschlossen wurden; Artikel 344-A des Anhangs III des CGI präzisiert für die Anwendung von Artikel 1649 Absatz 2 des CGI, dass „ein Konto als gehalten gilt […], wenn [der betroffene Steuerpflichtige] dessen Inhaber, Mitinhaber, wirtschaftlicher Begünstigter oder wirtschaftlich Berechtigter ist“. Die Meldepflicht für im Ausland eröffnete Konten erfordert nicht die Übermittlung von Kontoauszügen, sondern die Angabe der Kontodaten, d. h. die Bezeichnung des Kontos, die Bezeichnung des kontoführenden Instituts (einschließlich dessen Anschrift), die Kontonummer, die Merkmale des Kontos sowie dessen Eröffnungs- und Schließungsdatum.
- Die 3. Säule: Unabhängig davon, um welche Art von 3. Säule es sich bei Ihrer Vorsorge handelt (3. Säule a bei einer Bank oder Versicherung, 3. Säule b), muss dieses Finanzprodukt den französischen Steuerbehörden gemeldet werden, da es als ausländisches Konto gilt.
- Bankkonten bei der deutschen Bank N26: Einige Kunden von b-sharpe, insbesondere diejenigen, die in den Kantonen Basel und Zürich tätig sind, besitzen Konten bei N26, der deutschen Digitalbank. Die Konten bei N26 sind den französischen Steuerbehörden als ausländische Konten zu melden.
- Prepaid-Konten vom Typ Any.time: Die Schwierigkeit besteht hier darin, herauszufinden, in welchem Land sich das Unternehmen befindet, das diese Dienste verwaltet. Diese Art von Anbietern stellt insofern eine Sonderstellung dar, als es sich streng genommen nicht um Banken handelt. Nach Ansicht der französischen Steuerbehörde ersetzt diese Art von Dienstleistung jedoch zweifellos ein Bankkonto und kann de facto als solches betrachtet werden. Man muss also – und genau darin liegt die Schwierigkeit – wissen, in welchem Land sich das Unternehmen befindet, das diese Konten verwaltet. Oft sind diese Unternehmen in anderen europäischen Ländern ansässig, was ihnen eine europäische Zulassung für den Vertrieb ihrer Dienstleistungen ermöglicht, insbesondere in Frankreich. Bei Any.time beispielsweise ist das Unternehmen belgisch. Folglich muss diese Art von Konto bei der französischen Steuerbehörde als Auslandskonto gemeldet werden.
- Das PayPal-Konto: Viele Steuerzahler besitzen ein PayPal-Konto. Auch hier ist eine Meldung verpflichtend, da das Unternehmen PayPal, das diese Konten führt, seinen Sitz außerhalb Frankreichs (in Luxemburg) hat.
Es ist jedoch nicht verpflichtend, sein PayPal-Konto anzugeben, wenn:
- Das PayPal-Konto ist mit einem Konto in Frankreich verknüpft
- und auf das PayPal-Konto sind im Laufe des Jahres weniger als 10’000 Euro eingegangen
- und das PayPal-Konto dient dazu, Online-Einkäufe zu bezahlen (oder Zahlungen im Rahmen des Verkaufs von Waren zu erhalten) und nicht dazu, Ersparnisse anzulegen.
Wie meldet man seine ausländischen Konten an?
Für ausländische Konten, die in Frankreich in der Steuererklärung anzugeben sind, gilt folgendes Verfahren:
- Diese Erklärung erfolgt auf dem Formular CERFA Nr. 3916 (oder kann direkt im Online-Dienst zur Einkommensteuererklärung ausgewählt werden), wobei die Beträge nicht anzugeben sind
- Auf der Steuererklärung muss außerdem das Kästchen 8UU angekreuzt werden (sowie das Kästchen 8TT für die 3. Säule b und die 3. Säule a – Versicherung).
- Im Rahmen der 3. Säule müssen Sie auf einem separaten Blatt oder im Kommentarfeld die Art des Vertrags sowie den Rückkaufswert zum 31. Dezember des Vorjahres angeben (dieses Dokument wird in der Regel von Ihrer Versicherungsgesellschaft ausgestellt).
Was tun, wenn Sie vergessen haben, ein Konto anzugeben?
Wenn Sie ein Konto im Ausland eröffnet haben, Ihre Steuererklärung für das vergangene Jahr bereits abgegeben haben und vergessen haben, dieses Konto anzugeben, laden Sie einfach das oben stehende CERFA-Formular Nr. 3916 herunter, füllen Sie es aus und senden Sie der französischen Steuerbehörde eine ergänzende Mitteilung zu, oder verwenden Sie ein einfaches Blatt Papier.
Abschließend hoffe ich, dass dieser Artikel Ihnen ein klares Verständnis dafür vermittelt, welche Konten Sie angeben müssen und welche nicht. Auf jeden Fall kann ich Ihnen nur raten, gegenüber den Steuerbehörden vollkommen transparent zu sein. Ich wünsche Ihnen allen viel Erfolg bei Ihrer Steuererklärung!
Hinweis: Die in diesem Artikel enthaltenen Informationen stellen keine Steuerberatung dar. Wenn Sie weitere Informationen wünschen, empfehlen wir Ihnen, sich an die Steuerbehörde, einen Steuerberater oder eine Steuerberatungskanzlei zu wenden.


