Einkünfte aus dem Ausland: Wie sind sie in der Schweiz zu versteuern?
Die 2020 von HSBC durchgeführte Studie bestätigt dies, indem sie das Land auf den ersten Platz ihres „Expat Explorer“-Rankings setzt: Die Schweiz ist in vielerlei Hinsicht ein attraktiver Standort für Expatriates. Allerdings leben Ende 2020 auch fast 11 % der Schweizer Bevölkerung im Ausland: Wie ist also die Steuererklärung für im Ausland erzielte Einkünfte zu handhaben? Die Antwort finden Sie in diesem Artikel!
• Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), mit 122 Ländern unterzeichnet, vermeiden eine doppelte Besteuerung ausländischer Einkünfte für Schweizer Ansässige.
• Für jede im Ausland ausgeübte Tätigkeit ist ein eigener Lohnausweis erforderlich, der für die Steuererklärung vorgelegt werden muss.
• Ausländische Dividenden und Zinsen können unter bestimmten Voraussetzungen von einer pauschalen Steueranrechnung profitieren.
Das Gehalt aus ausländischer Quelle deklarieren
Auch wenn der Grossteil der im Ausland erzielten Einkünfte von Schweizer Auslandschweizern in der Schweiz steuerpflichtig ist, bestehen zahlreiche Regelungen, um das Phänomen der Doppelbesteuerung abzumildern.
Da jede Schweizer Arbeitnehmerin und jeder Schweizer Arbeitnehmer, die bzw. der im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgeht, zunächst im Gastland quellenbesteuert wird, sollen die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) die Staatsangehörigen in 122 Ländern und Gebieten schützen.
Konkret können diese DBA den Empfängern von Einkünften aus dem Ausland eine teilweise oder vollständige Entlastung von der Doppelbesteuerung gewähren, je nachdem, was im jeweiligen Abkommen vereinbart wurde.
Verschiedene Personengruppen sind von den DBA betroffen, nämlich:
- Personen mit steuerlichem Wohnsitz in zwei Staaten (darunter die Schweiz);
- Personen, die im Ausland befristete Erwerbstätigkeiten ausüben;
- Personen, die in einer im Ausland ansässigen Tochtergesellschaft tätig sind.
Zu beachten: Diese Abkommen können sowohl für natürliche als auch für juristische Personen gelten.
Zu Jahresbeginn muss der Arbeitgeber der im Ausland lebenden Schweizer Bürgerin bzw. des im Ausland lebenden Schweizer Bürgers den Lohnausweis ordnungsgemäss ausfüllen; dieses wichtige Dokument gehört zur Steuererklärung. Für jede Beschäftigung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers muss demnach ein separater Lohnausweis ausgestellt werden.
Wichtig zu wissen: Einige Kantone verlangen vom Arbeitgeber, den Lohnausweis direkt an die zuständige kantonale Steuerverwaltung zu übermitteln, ohne dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer Einsicht darin erhält.
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Dividenden aus ausländischer Quelle deklarieren
Auch die Deklaration von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus ausländischer Quelle birgt ein hohes Risiko der Doppelbesteuerung. Die Schweizer Gesetzgebung erlaubt es jedoch in bestimmten Fällen, den vom Drittstaat an der Quelle erhobenen Betrag von der Steuer im Inland abzuziehen; man spricht dann von der pauschalen Steueranrechnung.
Um von den zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen zu profitieren, welche die Schweiz im Bereich der Besteuerung von Dividenden und Zinsen abgeschlossen hat, müssen drei Kriterien erfüllt sein, nämlich:
- eine natürliche Person sein;
- steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben;
- in der Schweiz steuerpflichtig sein.
Ausserdem muss der Antrag auf pauschale Steueranrechnung von der berechtigten Person nach Ablauf der Steuerperiode, in der die ausländischen Einkünfte fällig wurden, und innerhalb von höchstens drei Jahren danach eingereicht werden.
Zu beachten: Der Antrag auf pauschale Steueranrechnung ist selbstverständlich unzulässig, wenn stattdessen eine vollständige Rückerstattung der im Drittstaat erhobenen Steuer möglich wäre.
In der Praxis entspricht der vom Schweizer Staat rückerstattungsfähige Anteil dem Betrag, der den im bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen festgelegten Höchststeuersatz übersteigt.
Je nachdem, ob der Betrag der nicht rückforderbaren Quellensteuer 100 CHF übersteigt oder nicht, sind zwei unterschiedliche Vorgehensweisen zu beachten:
- Übersteigt der Betrag 100 CHF, muss der Antrag auf Anrechnung über die Online-Steuererklärung gestellt werden (bei Papier-Steuererklärungen müssen Sie zuvor das Formular DA-1 ausfüllen);
- Liegt der Betrag unter 100 CHF, müssen Ihre Dividenden und Zinsen nach Abzug der (im Ausland) erhobenen Quellensteuern als Schweizer Wertschriften in Ihrer Steuererklärung deklariert werden.
Falls Sie keine natürliche Person vertreten, beachten Sie, dass sich das Formular DA-2 seinerseits an juristische Personen richtet. Das Formular DA-3 schliesslich betrifft die Steuern auf Lizenzgebühren.
Immobilienerträge aus ausländischer Quelle deklarieren
Auch wenn Ihre Immobilienerträge im Ausland in der Schweiz nicht steuerpflichtig sind, denken Sie daran, dass diese trotzdem deklariert werden müssen, da sie Ihren Steuersatz beeinflussen können – sowohl bei der Vermögenssteuer als auch bei der Einkommenssteuer.
Tatsächlich erhöht jede Immobilie, die sich in Ihrem Eigentum im Ausland befindet, den Wert Ihres Vermögens und kann folglich dazu führen, dass Ihre Einkünfte die Schwelle von einer Million Schweizer Franken überschreiten; ab dieser Schwelle wird die Vermögenssteuer fällig.
Konkret berechnen sich die auf kommunaler, kantonaler und Bundesebene steuerfreien Erträge aus der Liegenschaft wie folgt:
Ertrag der Liegenschaft = (Mieteinnahmen + Eigenmietwert) – (Unterhaltskosten + Hypothekarzinsen)
Auch hier variiert die Gesetzgebung je nach Schweizer Kanton, in dem Sie steuerlich ansässig sind. Während einige Kantone die Unterhaltskosten Ihrer Immobilien als negative Einkünfte aus dem Ausland anrechnen können, wenden die meisten von ihnen schlicht eine Reduktion Ihres Steuersatzes an.
Zu beachten: Da sämtliche Ihrer Immobilienschulden auf alle Ihre Wohnsitze verteilt werden, wird ein bestimmter Prozentsatz Ihrer Schulden im Ausland Ihrem Wohnsitz in der Schweiz angerechnet.
Gewinne aus ausländischer Quelle deklarieren
Bestimmte eher nebensächliche Einkommensquellen wie Glücksspiel- oder Lotteriegewinne bleiben von den meisten Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich unberücksichtigt.
Beachten Sie jedoch, dass die Schweizer Gesetzgebung die an der Quelle auf Ihre Gewinne im Ausland erhobene Steuer abzieht, bevor eine weitere Besteuerung erfolgt. Ihre Gewinne werden somit nur auf Basis ihres Nettobetrags besteuert.
Ausserdem gelangt die schweizerische Verrechnungssteuer auf diese Art von Einkünften nicht zur Anwendung, und die steuerpflichtige Person kann als Gewinnungskosten einen pauschalen Abzug von 5% geltend machen, berechnet auf dem Bruttobetrag des Gewinns (das heisst vor der Quellenbesteuerung im Drittstaat).
Die Deklaration von Einkünften aus ausländischer Quelle unterliegt sehr häufig der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, um eine ausgewogene Besteuerung der steuerpflichtigen Person zu gewährleisten.
Dennoch bleiben gewisse Schritte komplex, und um bei Ihrer Steuererklärung den Überblick zu behalten, empfiehlt es sich, auf ein für Ihre internationalen Transaktionen geeignetes Devisen-Ökosystem zu setzen, wie es das Angebot der Bankkonten von b-sharpe bietet.


