Geldwäschereibekämpfung

Hinweis: Dieses Dokument stellt eine Übersetzung aus der Originalversion auf Französisch dar. Im Falle von Unstimmigkeiten zwischen den Sprachfassungen ist die französische Version massgebend.
Die nachfolgenden Bestimmungen sind Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedungen von b-sharpe und müssen im Zusammenhang mit diesen gelesen werden.

1. b-sharpe ist als beaufsichtigter Finanzintermediär dem Geldwäschereigesetz (Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vom 10. Oktober 1997, SR 955.0, « GwG ») unterstellt. Die Prävention und Bekämpfung der Geldwäscherei ist ein zentrales Element des Rechtsrahmens, der von den Regulierungsbehörden der Industrieländer geschaffen wurde. Das Geldwäschereigesetz soll den Zahlungsverkehr mit Geldern aus kriminellen Aktivitäten verbieten und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für terroristische Aktivitäten ausschliessen.

2. b-sharpe verpflichtet sich, die Gesetze strikt einzuhalten und alle Formen der Geldwäscherei zu bekämpfen, insbesondere durch die von b-sharpe angebotenen Dienstleistungen. b-sharpe erfüllt strikt seine Sorgfaltspflichten, indem es alle erforderlichen Massnahmen ergreift, einschliesslich der folgenden Punkte:

  • Identifizierung der Vertragspartei (Art. 3 GwG);
  • Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 4 GwG);
  • Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 5 GwG);
  • Besondere Sorgfaltspflichten und Klärung des wirtschaftlichen Hintergrunds und des Zwecks einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung (Art. 6 GwG);
  • Dokumentationspflicht für mindestens zehn Jahre (Art. 7 GwG).

3. b-sharpe ist gesetzlich verpflichtet, bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Identität der Vertragspartei anhand von ordnungsgemäss zertifizierten und gültigen Unterlagen zu überprüfen. Ist die Vertragspartei eine juristische Person, muss b-sharpe die Bevollmächtigungsbestimmungen der Vertragspartei einholen und die Identität der Personen überprüfen, die im Namen der juristischen Person die Geschäftsbeziehung aufnehmen.

4. Der Kunde muss b-sharpe spontan oder auf Anfrage alle Informationen und Dokumente zur Verfügung stellen, die es b-sharpe ermöglichen, die Identität des Kunden und der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Herkunft der Gelder zu Beginn der Beziehung oder bei der wiederholten Überprüfung gemäss den Pflichten von b-sharpe zu ermitteln und zu klären.

5. b-sharpe kann alle Informationen und/oder Unterlagen über Gegenstand und Zweck der Transaktion verlangen, die der Kunde mit b-sharpe abschliessen möchte, insbesondere über Herkunft und Zweck der gebundenen Mittel. Der Umfang der zu erhebenden Informationen hängt von der Art der Transaktion oder dem Risiko des Kunden ab.

6. b-sharpe kann zusätzliche Belege verlangen, insbesondere zum Nachweis der Realität und Transparenz der Handelsgeschäfte, welche den Devisengeschäften zugrunde liegen.

7. Bei Verdacht auf Geldwäscherei unterliegt b-sharpe den folgenden Pflichten:

  • Meldepflicht gegenüber den zuständigen Behörden bei verdächtigen Transaktionen oder Verdacht auf Geldwäscherei (Art. 9 GwG);
  • Vermögenssperre (Art. 10 GwG).

8. b-sharpe behält sich das Recht vor, den Abschluss einer Beziehung mit einem potenziellen Kunden abzulehnen und/oder die Ausführung einer Transaktion in jedem Stadium der Kundenbeziehung zu verweigern, wenn die vom potenziellen Kunden oder bestehenden Kunden bereitgestellten Informationen absichtlich falsch oder unvollständig sind oder wenn b-sharpe einen Zusammenhang mit illegalen Aktivitäten vermutet.

9. b-sharpe ist auch verpflichtet, verdächtige Transaktionen den zuständigen Behörden zu melden und die betreffenden Vermögenswerte einzufrieren.

10. Soweit gesetzlich zulässig, hat b-sharpe das Recht, alle erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um den Verdacht zu beseitigen und gegebenenfalls eine Mitteilung an die zuständigen Behörden vorzunehmen sowie die betreffenden Vermögenswerte zu blockieren.

11. Die Erfassung von Informationen über den Kunden und die von ihm gewünschten Tätigkeiten ist entscheidend, damit b-sharpe die geltenden Gesetze einhalten kann. Die Sammlung von Informationen durch b-sharpe basiert auf dem Dokument «Datenschutz-Richtlinien».

12. b-sharpe behält sich das Recht vor, die Dienste eines Dritten zu nutzen, um die gesammelten Informationen zu bestätigen. Der Kunde verpflichtet sich, b-sharpe über alle Änderungen nach der Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu informieren.

13. Aufgrund der geltenden Gesetzgebung muss b-sharpe die gesammelten Informationen für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss einer Transaktion aufbewahren (Art. 7 Abs. 3 GwG).

14. Die Nutzung der Dienste von b-sharpe für unangemessene Zwecke kann strafrechtlich verfolgt werden.

15. Letzte Aktualisierung: 11.11.2019.